Ablauf der Begutachtung

Diagnostik und Exploration bei familienpsychologischen Gutachten


Familienpsychologischen Begutachtung durch den Sachverständigen Dipl.-Psych. Klaus Ritter
Familienpsychologische Begutachtung für das Familiengericht

Rahmenbedingungen der Begutachtung

In unserer familienpsychologischen Praxis erhält der Sachverständige Ritter die Akte des Familiengerichts zusammen mit dem Beweisbeschluss. In dem Beschluss des Familiengerichts ist die Fragestellung vorgegeben, beispielsweise die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit von Elternteilen oder die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Umgangs.

Anschließend informiert der Sachverständige die Elternteile, das Jugendamt, den Verfahrensbeistand und andere Beteiligte über die geplante Begutachtung, die Aufgabenstellung und die Zeitdauer. Bei uns dauert die Bearbeitung von umfangreichen Fragestellungen in der Regel etwa sechs Monate ab Eingang der Gerichtsakte. In bestimmten Fällen können auf Wunsch des Familiengerichts kurzfristige Termine zur Exploration für eine gutachterliche Stellungnahme festgesetzt werden. Eine gutachterliche Stellungnahme ist ein Kurzgutachten zur vorläufigen Einschätzung der familiären Situation, beispielsweise dem Verdacht einer akuten Kindeswohlgefährdung

Die Elternteile erhalten Informationen über bevorstehende Hausbesuche und Befragungen in der Kasseler Praxis des Sachverständigen. Zusätzlich wird die Elternteile gebeten, ihre Adressdaten zu übermitteln, damit das Sekretariat der Praxis sie kontaktieren kann. Es wird darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Begutachtung nicht verpflichtend ist, und auch andere Beteiligte werden über ihr Aussageverweigerungsrecht informiert. Zudem erfolgt ein Hinweis zur Datenverarbeitung in unserer Praxis.

Der Sachverständige führt eine umfassende und eingehende Diagnostik durch, basierend auf familienpsychologischen und psychodynamischen Ansätzen. Diese Diagnostik umfasst in der Regel mehrere Befragungen der Elternteile, Hausbesuche bei den Elternteilen, Befragungen des Kindes, den Einsatz von testpsychologischen Verfahren sowie das Einholen von Berichten von Fachleuten, die bisher involviert waren (Jugendamt, Familienhilfe, Schule, Kindertagesstätte, Ärzte, Beratungsstellen und Psychotherapeuten). Bei einer laufenden Fremdunterbringung des Kindes erfolgen Besuche in den dafür zuständigen Einrichtungen (Kinderheim, Eltern-Kind-einrichtung, Pflegestelle). Darüber hinaus werden regelmäßig Beobachtungen der Interaktionen durchgeführt, indem die Elternteile und das Kind gemeinsam beim Spiel beobachtet werden.

Der Sachverständige hat die Verpflichtung, objektiv und neutral zu begutachten. Die Ergebnisse der Begutachtung werden in Form eines schriftlichen Sachverständigengutachtens dem Familiengericht am Ende des Begutachtungsprozesses eingereicht. In Fällen akuter Kindeswohlgefährdung oder bei besonderen Fragestellungen kann das Gericht auch eine vorläufige gutachterliche Stellungnahme in Form eines Zwischengutachtens anfordern.


Fragestellungen für die familienpsychologische Begutachtung

Die Aufgabenstellung des Sachverständigen bei der familienpsychologischen Begutachtung richtet sich nach dem Beschluss des Familiengerichts. In diesem Beweisbeschluss werden die relevanten Fragen formuliert, beispielsweise der zukünftige Lebensmittelpunkt des Kindes oder Überprüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung.

Ein familienpsychologisches Gutachten wird beauftragt, wenn sich nach der Trennung der Eltern ein Streit über den Wohnsitz der minderjährigen Kinder oder die Ausgestaltung des Umgangsrechts ergibt. Oftmals stellen die Eltern widersprüchliche Anträge, und das Familiengericht zieht einen Fachexperten, den psychologischen Sachverständigen, hinzu, um eine kompetente Entscheidung treffen zu können. Das psychologische Gutachten dient als maßgebliche Grundlage für die anschließende Entscheidung des Familiengerichts.

Die familienpsychologische Begutachtung wird auch in Fällen von Kindeswohlgefährdung im Sorgerechtsverfahren durchgeführt. In solchen Familiensituationen wird geprüft, ob zum Schutz des Kindes eine Einschränkung oder ein Entzug des elterlichen Sorgerechts erforderlich ist, um das Kind vor Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung zu schützen. Diese Begutachtung kann auch ohne Zustimmung der betroffenen Eltern auf Anordnung des Gerichts durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um Verfahren nach § 1666 des BGB. Oftmals liegen dem Familiengericht bereits Anträge oder Berichte des Jugendamtes oder Gefährdungsmeldungen vor, die auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung hinweisen.

Dipl.-Psych. Klaus Ritter: Ablauf der familienpsychologischen Begutachtung
Gutachten für das Familiengericht

Begutachtung zum Sorgerecht

In Kindschaftssachen geht es häufig darum, dass nach der Trennung oder Scheidung der Eltern ein Konflikt darüber entsteht, wer das Sorgerecht oder Teile davon für die gemeinsamen minderjährigen Kinder ausübt. Oft bezieht sich die Fragestellung auf den Lebensmittelpunkt des Kindes. Das Familiengericht beauftragt in solchen Fällen einen Sachverständigen mit der Aufgabe, zu prüfen, welche Regelung bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts dem Kindeswohl am besten entspricht.

Das Gutachten des Sachverständigen bildet die Grundlage für die Entscheidung des Familiengerichts bezüglich des Lebensmittelpunkts der Kinder, des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder des gesamten Sorgerechts.

Auch andere Teilbereiche des elterlichen Sorgerechts können Gegenstand einer Begutachtung sein, wie beispielsweise medizinische oder psychotherapeutische Behandlungen oder die Auswahl einer weiterführenden Schule. Wenn sich die Eltern nicht einigen können, entscheidet das Familiengericht unter Berücksichtigung des psychologischen Gutachtens im besten Interesse des Kindes.

Familienpsychologischen Begutachtung zur Sorgerechtsregelung durch Dipl.-Psych. Klaus Ritter, Sachverständiger in Kassel
Das Trennungskind

Umgangsrecht

Im Beweisbeschluss des Familiengerichts wird erfragt, wie der Umgang eines minderjährigen Kindes mit dem Elternteil geregelt werden soll, bei dem es nicht hauptsächlich lebt. Nach einer Trennung der Eltern besteht Uneinigkeit darüber, wie häufig und in welcher Form das Kind den anderen Elternteil sehen soll. Oftmals werden Anträge gestellt, das Umgangsrecht des anderen Elternteils komplett auszuschließen, zeitlich stark zu begrenzen oder nur begleitet zu gestatten.

Die Fragestellung bezieht sich darauf, ob und in welcher Form der Umgang stattfinden kann oder ob er unter Auflagen oder Einschränkungen stattfinden muss. Das Familiengericht möchte eine psychologische Einschätzung darüber erhalten, in welcher Form und in welchem Umfang der Umgang mit dem anderen Elternteil im besten Interesse des Kindes liegt.

Eine weitere Fragestellung ist die Überprüfung, ob das sogenannte Wechselmodell dem Kindeswohl dienlich ist. Beim Wechselmodell ist vorgesehen, dass die Kinder gleichberechtigt bei beiden Elternteilen wohnen oder der Umgang über den üblichen Umfang hinaus ausgedehnt wird.

Weitere Problemfelder bezüglich des Umgangs können sich beispielsweise darauf beziehen, wie der Kontakt zwischen einem Kind, das sich in einer Pflegestelle oder in einer Heimeinrichtung befindet, und den leiblichen Elternteilen gestaltet werden sollte, und ob dieser Kontakt dem Kindeswohl dienlich ist.

Konflikte vor dem Familiengericht zur Frage des Umgangs können auch die Einbeziehung weiterer Bezugspersonen des Kindes betreffen, beispielsweise die Großeltern, und ob und in welchem Umfang sie Kontakt zu dem Kind haben sollten. Eine psychologische Begutachtung kann in solchen Fällen wichtige Einsichten liefern, um eine angemessene Entscheidung zu treffen, die das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellt.


Erziehungsfähigkeit und Kindeswohl

Grundlage dieser Begutachtung ist § 1666 BGB. Gemäß § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann eine kindeswohlgefährdende Situation eine Einschränkung des elterlichen Sorgerechts rechtfertigen. Dies umfasst Fälle, in denen das Kind von Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung bedroht ist. Das Gericht kann in solchen Fällen Maßnahmen ergreifen, um das Wohl des Kindes zu schützen, wie beispielsweise die Einschränkung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder die Anordnung von Auflagen und Überwachungsmaßnahmen. Das Hauptziel ist dabei immer der Schutz und das Wohl des betroffenen Kindes.

Mitteilung an das Familiengericht zur Kindeswohlgefährdung beruhen oft auf sogenannten 8a-Meldungen an das Jugendamt. Der §8a des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) regelt die Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung in Deutschland. Er ist ein zentraler Bestandteil des Kinder- und Jugendhilferechts.

Grundsätzlich beschreibt §8a SGB VIII die Verpflichtung von Fachkräften in der Kinder- und Jugendhilfe, das Wohl von Kindern zu beurteilen, wenn sie in ihrer professionellen Rolle Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls feststellen. Wenn eine Fachkraft eine solche Gefährdung erkennt, ist sie verpflichtet, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen.

Sollten sich dabei Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ergeben, muss die Fachkraft gemäß §8a SGB VIII einen konkreten Handlungsprozess einleiten, der darauf abzielt, das Kind oder den Jugendlichen zu schützen. Dazu gehört unter anderem, die Eltern oder Erziehungsberechtigten zu informieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten, geeignete Hilfe- und Unterstützungsmaßnahmen zu erarbeiten und, falls erforderlich, das Jugendamt einzuschalten.

Dieser Prozess wird oft als „8a-Meldung“ oder „8a-Verfahren“ bezeichnet. Eine „8a-Meldung“ ist demnach eine Mitteilung an das Jugendamt über eine mögliche Kindeswohlgefährdung. Das Jugendamt ist dann verpflichtet, den Fall zu prüfen und geeignete Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen einzuleiten.

Daher hat das Familiengericht ein Verfahren zur Überprüfung der Erziehungsfähigkeit eingeleitet. Dies kann auch gegen den Willen der Eltern erfolgen. Das Gericht möchte vom psychologischen Sachverständigen wissen, in welchem Umfang eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, wo die Ursachen des Fehlverhaltens der Elternteile liegen und welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Kindeswohlgefährdung zu verhindern oder zu begrenzen.

Dabei haben Maßnahmen Vorrang, die einen Verbleib des Kindes im Familiensystem ermöglichen können, beispielsweise mit Auflagen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, der Durchführung von Beratung oder Psychotherapie oder der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe. Die Fremdunterbringung des Kindes ist Ultima Ratio, falls die Kindeswohlgefährdung im Familiensystem nicht abgewendet werden kann oder bereits eine gravierende Schädigung bei dem Kind eingetreten ist.

Das Gutachten beinhaltet die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit von Eltern. Es wird außerdem gefragt, ob eine Notwendigkeit besteht, in die elterliche Sorge einzugreifen. Dies kann beinhalten, dass Elternteilen bestimmte Auflagen für die Erziehung gemacht werden oder es zu einer Fremdunterbringung des Kindes mit einem Entzug von Teilen der elterlichen Sorge kommt.

Zu den Faktoren der Erziehungsfähigkeit, die innerhalb der Begutachtung exploriert werden, gehören unter anderem:

  1. Die körperliche, emotionale und psychische Gesundheit der Eltern: Sind die Eltern körperlich und geistig in der Lage, sich um ein Kind zu kümmern? Haben sie eine Vorgeschichte von psychischen Problemen oder Suchterkrankungen, die ihre Fähigkeit zur Kinderbetreuung beeinträchtigen könnten?
  2. Die Fähigkeit der Eltern, dem Kind eine sichere und stabile Umgebung zu bieten: Können die Eltern ihrem Kind eine angemessene Unterkunft, Ernährung und Kleidung bieten? Gibt es häusliche Gewalt oder andere Formen von Unsicherheit in der häuslichen Umgebung?
  3. Die emotionale Verfügbarkeit und Bindungsfähigkeit der Eltern: Sind die Eltern in der Lage, eine positive emotionale Bindung zu ihrem Kind aufzubauen und aufrechtzuerhalten? Können sie auf die emotionalen Bedürfnisse ihres Kindes eingehen?
  4. Die Fähigkeit der Eltern, das Kind bei seiner Entwicklung und Bildung zu unterstützen: Können die Eltern ihrem Kind die notwendigen Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten bieten und es dabei unterstützen, seine Fähigkeiten und Talente zu entfalten?
  5. Die Fähigkeit der Eltern, den Bedürfnissen des Kindes gerecht zu werden: Können die Eltern auf die spezifischen Bedürfnisse ihres Kindes eingehen, sei es aufgrund von Behinderungen, besonderen Gesundheitsbedürfnissen oder anderen individuellen Bedürfnissen?
Begutachtung zum Kindeswohl, Sachverständiger Dipl.-Psych. Klaus Ritter
Begutachtung zur Kindeswohlgefährdung

Hilfen für die Erziehung


Das Familiengericht beauftragt den Sachverständigen mit der Frage, ob und in welchem Umfang ambulante Maßnahmen der Jugendhilfe oder anderer Fachbereiche erforderlich sind, um eine dauerhafte Erziehung zu gewährleisten, die dem Wohl des Kindes entspricht. Diese Maßnahmen werden eingesetzt, um die Kommunikation zwischen den Elternteilen in hochstrittigen Verfahren zu verbessern und somit eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts oder des Umgangs zu ermöglichen.

Bei Verfahren, in denen eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, haben ambulante, teilstationäre und stationäre Maßnahmen Vorrang vor einem Sorgerechtsentzug oder der Fremdunterbringung des Kindes. Das Ziel ist es, durch geeignete Maßnahmen die elterliche Kompetenz zu stärken und eine sichere und gesunde Entwicklung des Kindes zu gewährleisten.


Leitlinie der Begutachtung: Kindeswohl

Leitlinien zum Kindeswohl, Sachverständiger Dipl.-Psych. Klaus Ritter
Kindeswohl

Wissenschaftliche Grundlagen

In der familienpsychologischen Begutachtung werden wissenschaftliche Erkenntnisse aus verschiedenen Bereichen wie der Bindungstheorie, der Entwicklungspsychologie, der psychodynamischen Psychotherapie und der Familienpsychologie herangezogen. Auf dieser Grundlage werden Richtlinien entwickelt, um festzustellen, welche Kriterien eine förderliche Entwicklung des Kindes im Einklang mit dem Kindeswohl darstellen und welche Aspekte eine potenzielle Belastung oder Gefährdung für das Kind bedeuten könnten. Bei der Begutachtung werden wissenschaftliche Erkenntnisse und Empfehlungen zur explorativen Vorgehensweise berücksichtigt.

Bindung des Kindes zu den Eltern, Geschwistern und Bezugspersonen

Die Sicherheit oder Unsicherheit der Bindung des Kindes zu wichtigen Bezugspersonen kann in der familienpsychologischen Begutachtung untersucht werden. Unsichere Bindungsmuster können durch verschiedene Faktoren entstanden sein, zum Beispiel durch frühe Trennungen oder Vernachlässigung, traumatische Erfahrungen, inkonsistente Betreuung oder unzureichende Fürsorge. Diese Erfahrungen können zu einer unsicheren Bindung führen, bei der das Kind Schwierigkeiten hat, Vertrauen aufzubauen und sich sicher und geborgen zu fühlen.

Unsichere Bindungsmuster können eine Reihe von Konsequenzen für das Kind haben. Kinder mit unsicherer Bindung können Schwierigkeiten haben, gesunde Beziehungen aufzubauen, emotionale Nähe zuzulassen und ihre eigenen Bedürfnisse angemessen auszudrücken. Sie könnten auch ein erhöhtes Risiko für Verhaltensprobleme, emotionale Schwierigkeiten, soziale Probleme und Probleme in der schulischen Leistung haben. Die Auswirkungen unsicherer Bindungsmuster können langfristig sein und das allgemeine Wohlbefinden und die Entwicklung des Kindes beeinflussen. Daher ist es wichtig, bei der Begutachtung eventuelle unsichere Bindungsmuster zu erkennen und geeignete Interventionen einzuleiten, um die Bindungssicherheit des Kindes zu fördern.

Wille des Kindes

Die familienpsychologische Begutachtung in Sorgerechts- und Umgangsfragen hat eine zentrale Aufgabe: Sie soll dem Familiengericht dabei helfen, Entscheidungen zum Wohl des Kindes zu treffen. Dazu gehört auch die Berücksichtigung des Willens des Kindes. Dabei geht es darum, die Ansichten, Gefühle und Wünsche des Kindes in Bezug auf die Gestaltung des Sorgerechts und des Umgangs zu erheben und in die Beurteilung einzubeziehen.

Um den Willen des Kindes zu erheben und zu bewerten, können verschiedene Aspekte berücksichtigt werden:

  1. Alter und Reife des Kindes: Das Alter und der Entwicklungsstand eines Kindes beeinflussen, wie gut es seine eigenen Wünsche und Bedürfnisse artikulieren kann und inwieweit es die Konsequenzen seiner Wünsche versteht. Je älter und reifer ein Kind ist, desto stärker wird sein ausdrücklicher Wille berücksichtigt.
  2. Konsistenz des Willens: Ein Kind kann unterschiedliche Wünsche zu unterschiedlichen Zeiten oder in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation äußern. Daher wird auch geprüft, ob der geäußerte Wille des Kindes konstant und beständig ist.
  3. Beeinflussung durch Dritte: Es muss geprüft werden, inwiefern der geäußerte Wille des Kindes durch die Einflussnahme der Eltern oder anderer Personen geprägt ist. Ist das Kind möglicherweise unter Druck gesetzt worden? Hat es den Eindruck, es müsse einer bestimmten Person „gefallen“?
  4. Übereinstimmung mit dem Kindeswohl: Der ausdrückliche Wille des Kindes wird stets im Kontext des allgemeinen Kindeswohls betrachtet. Auch wenn der Wille des Kindes eine wichtige Rolle spielt, ist das übergeordnete Ziel immer, das Wohl des Kindes zu sichern.

Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Kriterien und der Prozess der Begutachtung komplex sind und von vielen Faktoren beeinflusst werden. Die professionelle Einschätzung erfordert fundierte Kenntnisse in Psychologie und Familienrecht.

Erziehungseignung der Eltern

In der familienpsychologischen Begutachtung wird untersucht, ob die Elternteile in der Lage sind, eine Erziehung zu leisten, die den Grundbedürfnissen des Kindes gerecht wird. Es wird geprüft, ob sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Ressourcen verfügen, um das Kind angemessen zu versorgen, zu unterstützen und zu fördern.

Es können Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit bei den Elternteilen vorliegen, die sich negativ auf die Bedürfnisse des Kindes auswirken können. Solche Einschränkungen können durch verschiedene Faktoren verursacht werden. Psychische Störungen bei einem oder beiden Elternteilen können die Erziehungsfähigkeit beeinträchtigen, indem sie die emotionale Verfügbarkeit, die Kontrolle über das eigene Verhalten oder die Fähigkeit zur angemessenen Förderung des Kindes beeinflussen.

Psychosoziale Umstände wie Arbeitslosigkeit, instabile Wohnverhältnisse oder familiäre Konflikte können ebenfalls Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit haben und zu Einschränkungen führen. Somatische Erkrankungen können die körperliche Belastbarkeit und Verfügbarkeit der Elternteile beeinträchtigen. Abhängigkeitserkrankungen, wie z.B. Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, können die Eltern in ihrer Verantwortungsübernahme einschränken und ihre Fähigkeit zur angemessenen Versorgung des Kindes beeinträchtigen. Dissoziale Entwicklungen, wie antisoziales Verhalten oder fehlender Empathie, können dazu führen, dass die Bedürfnisse des Kindes nicht adäquat erkannt oder beachtet werden.

Es ist wichtig zu untersuchen, ob die Elternteile einsichtig bezüglich ihrer Defizite sind und bereit sind, an sich zu arbeiten. Die Einsicht in eigene Schwächen und die Bereitschaft, Unterstützung anzunehmen und Veränderungen anzustreben, sind entscheidende Faktoren für die Prognose bei Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit.

Förderungskompetenz und Förderungsbereitschaft der Eltern

Um relevante Gefährdungen des Kindeswohls und Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit der Elternteile zu verbessern, sind fachliche Hilfen von großer Bedeutung. Dabei kommt eine enge Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Fachkräften wie Jugendämtern, pädagogischen und psychologischen Fachkräften sowie anderen unterstützenden Diensten zum Tragen.

Die Elternteile müssen zunächst die Notwendigkeit von Hilfen erkennen und diese auch annehmen können. Dies erfordert Sensibilisierung, Aufklärung und einen respektvollen Umgang mit den Eltern. Es ist daher wichtig, ihnen zu vermitteln, dass die Inanspruchnahme fachlicher Hilfen ein Zeichen der Stärke ist und dass diese Hilfen ihnen dabei helfen können, ihre erziehungsspezifischen Fähigkeiten zu verbessern.

Im pädagogischen und psychologischen Bereich stehen verschiedene Hilfsangebote zur Verfügung, um die Eltern in ihrer Erziehungskompetenz zu unterstützen. Dies umfasst beispielsweise Elterntrainings, systemische Beratung, Psychotherapie oder auch die Vermittlung von konkreten praktischen Fähigkeiten im Umgang mit dem Kind.

Aus dem bisherigen Verlauf der Hilfeplanung mit dem Jugendamt und anderen Fachkräften können Rückschlüsse gezogen und wichtige Informationen gewonnen werden. Hierbei ist es entscheidend, die Fortschritte und Erfolge, aber auch bestehende Herausforderungen und Hindernisse zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen für die weitere Unterstützung abzuleiten.

Eine Grundmotivation der Elternteile, über längere Zeit und systematisch fachliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, ist von großer Bedeutung. Dies erfordert eine erkennbare Bereitschaft zur Reflexion, zum Wachstum und zur Veränderung der eigenen Erziehungsmuster.

Es ist ebenfalls wichtig festzustellen, ob die Elternteile eine Grundkompetenz besitzen, die fachlichen Hilfen dauerhaft zu verinnerlichen und in ihre eigene Persönlichkeitsstruktur zu integrieren. Dies bedeutet, dass sie in der Lage sein sollten, das Gelernte auch langfristig anzuwenden.

Bindungstoleranz und Konfliktfähigkeit der Elternteile

Im familiären System können verschiedene Beziehungsmuster entwickelt werden, die einen Einfluss auf das Kindeswohl haben können. Es ist wichtig zu analysieren, ob diese Bindungsstrukturen dem Kindeswohl förderlich oder abträglich sind. Dysfunktionale oder pathologische Bindungen können tiefgreifende Auswirkungen auf die kindliche Entwicklung haben. Sie können zu emotionaler Instabilität, Verhaltensproblemen, Schwierigkeiten in der Selbstregulation, mangelndem Vertrauen in Beziehungen und anderen negativen Folgen führen.

Im Fall getrennter Elternteile ist es wichtig, den Konflikt zwischen ihnen einzuschätzen. Eine entscheidende Fähigkeit ist die Anerkennung der Rolle des jeweils anderen Elternteils und die Bereitschaft, eine gemeinsame Erziehung auszuüben. Es ist von Bedeutung zu untersuchen, ob es Abwertungen und Feindbildprojektionen gibt, ob der Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil manipuliert oder beeinträchtigt wird.

„Bindungstoleranz“ ist ein Begriff, der in der Familienpsychologie und Bindungstheorie verwendet wird, und bezieht sich auf das Ausmaß, in dem eine Person – typischerweise ein Elternteil – in der Lage ist, verschiedene Aspekte der Bindung eines Kindes zu akzeptieren und zu unterstützen. Insbesondere kann es sich dabei um die Fähigkeit handeln, die Bindung des Kindes zu anderen wichtigen Bezugspersonen zu akzeptieren und zu fördern, ohne Eifersucht oder Widerstand.

Die Bindungstoleranz ist insbesondere in Situationen der Trennung oder Scheidung von Bedeutung. Ein Elternteil mit hoher Bindungstoleranz kann die Bedeutung der Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil anerkennen und diese Beziehung unterstützen, auch wenn die Beziehung der Eltern zueinander problematisch oder beendet ist.

Ein Elternteil mit geringer Bindungstoleranz kann hingegen Schwierigkeiten haben, die Bindung des Kindes zu anderen Bezugspersonen zu akzeptieren, und kann versuchen, diese Beziehungen zu untergraben. Dies kann zu „Eltern-Kind-Entfremdung“ führen und ist oft schädlich für das Wohlergehen und die emotionale Entwicklung des Kindes.

Die Bindungstoleranz ist daher ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung des Kindeswohls und der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils in der Familienpsychologie und im Familienrecht.

Eine Einschränkung der Bindungstoleranz kann mit fachlicher Hilfe angegangen werden. Dies kann beispielsweise durch familiengerichtliche Mediation, familiäre Therapie oder andere interventionsbasierte Ansätze erfolgen. Ziel ist es, die Fähigkeit der Eltern zu verbessern, Konflikte konstruktiv zu bewältigen und die Bedürfnisse des Kindes in den Vordergrund zu stellen.

Es ist wichtig zu untersuchen, welche Ressourcen die Elternteile haben, um Konflikte zukünftig zu vermeiden und eine gemeinsame Erziehung zu ermöglichen. Hierbei können Unterstützungsangebote wie Elterntrainings, Beratungen oder Mediationen genutzt werden, um die Kommunikations- und Konfliktlösungskompetenz der Eltern zu stärken. Eine Mediation kann ein Ansatzpunkt sein, um in getrennten Elternbeziehungen Konflikte zu bearbeiten.

Psychische Ressourcen: Fähigkeit der Elternteile zur Empathie und Introspektion

Die Einschätzung der Persönlichkeitsentwicklung der Elternteile ist ein wichtiger Aspekt bei der Begutachtung. Es ist relevant zu analysieren, ob es unbewältigte Traumata, schwere emotionale Mangelzustände oder andere Defizite in der Persönlichkeitsorganisation gibt. Diese können Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit haben.

Die Fähigkeit zur Frustrationstoleranz ist ebenfalls von Bedeutung. Ein angemessenes Maß an Frustrationstoleranz ermöglicht es den Eltern, mit schwierigen Situationen umzugehen und angemessene Reaktionen zu zeigen, anstatt unkontrollierten Emotionen nachzugeben.

Die Fähigkeit, sich empathisch in die Bedürfnisse der Kinder hineinzuversetzen und eigene Bedürfnisse dabei zurückzustellen, ist entscheidend für eine gesunde Eltern-Kind-Beziehung. Es ist wichtig zu untersuchen, inwieweit die Eltern dazu in der Lage sind, die Perspektive des Kindes zu verstehen und entsprechend darauf zu reagieren.

Die Fähigkeit, in die eigene seelische Struktur zu schauen, Konflikte und Ambivalenzen wahrzunehmen und diese mit fachlicher Hilfe zu bearbeiten, ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Diese Fähigkeit zur Introspektion ermöglicht es den Eltern, ihre eigenen Verhaltensweisen, Muster und Motivationen zu erkennen und gegebenenfalls zu verändern.

Es ist möglich, dass es grundlegende Störungen bei der Fähigkeit zur Empathie und Introspektion gibt, wie z.B. narzisstische oder antisoziale Persönlichkeitsstörungen. Diese Störungen können sich negativ auf die Erziehungsfähigkeit auswirken und die Bedürfnisse des Kindes vernachlässigen oder übersehen.

Die Einschätzung und Bewertung dieser psychischen Ressourcen und Fähigkeiten der Elternteile ist wesentlich, um Empfehlungen für die Verbesserung der kindlichen Entwicklung und des Kindeswohls abzugeben. Es kann notwendig sein, fachliche Hilfen anzubieten, damit die Eltern ihre eigene psychische Struktur und Fähigkeiten, insbesondere Empathie und Introspektion, entwickeln können.

Fachliche Hilfen können hierbei verschiedene therapeutische Ansätze umfassen. Wenn unbewältigte Traumata oder emotionale Mangelzustände vorliegen, kann eine Traumatherapie oder andere Formen der psychodynamischen Psychotherapie angezeigt sein, um diese zu bearbeiten. Diese können den Eltern helfen, ihre eigenen psychischen Konflikte und Ambivalenzen zu erkennen und zu bewältigen.

Die Entwicklung von Empathie und Introspektion kann durch verschiedene Therapieansätze unterstützt werden. Als Beispiel können kognitive-behaviorale Therapie oder spezifische Elterntrainings genannt werden, um die Fähigkeit der Eltern zu fördern, sich in die Bedürfnisse ihrer Kinder hineinzuversetzen und ihr Verhalten entsprechend anzupassen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Bereitschaft der Eltern, fachliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und sich auf die eigene psychische Struktur einzulassen, von großer Bedeutung ist. Wenn die Eltern motiviert sind, an sich selbst zu arbeiten und Veränderungen anzustreben, stehen die Chancen gut, dass sie ihre Empathie- und Introspektionsfähigkeiten entwickeln können.

Eine umfassende und individuelle Begutachtung ist wichtig, um den spezifischen Bedarf der Eltern zu ermitteln und die passenden therapeutischen Angebote zu empfehlen. Es können verschiedene Fachkräfte, wie Psychologen, Psychotherapeuten oder Traumatherapeuten, in die Hilfeplanung miteinbezogen werden, um die bestmögliche Unterstützung für die Eltern und das Wohl des Kindes zu gewährleisten.


Vorgehen des Sachverständigen

Als Gutachter ist es wichtig, neutral und objektiv zu sein, um ein umfassendes Bild der Verhältnisse der betroffenen Kinder und Eltern zu gewinnen. Der Sachverständige wird gemäß den Grundsätzen und Leitlinien der Begutachtung Explorationen in seiner Praxis und in der nun Wohnung der Elternteile ansetzen, um Informationen aus erster Hand zu erhalten und die jeweilige familiäre Situation angemessen zu berücksichtigen.

Zusätzlich können Termine im Jugendamt, in Pflegestellen oder in Heimeinrichtungen vereinbart werden, um weitere Informationen über das Kindeswohl zu sammeln und das Umfeld des Kindes zu verstehen. Dies verschafft dem Sachverständigen die notwendige Diagnostik, um einen umfassenden Einblick in das Leben des Kindes und der Eltern zu bekommen und eine fundierte Beurteilung aus psychologischer Sicht vorzunehmen.

Die Durchführung von Terminen an verschiedenen Orten ermöglicht es dem Gutachter auch, die Interaktionen zwischen Eltern und Kind in unterschiedlichen Umgebungen zu beobachten und zu bewerten. Dies kann dazu beitragen, ein vollständiges Bild der elterlichen Erziehungsfähigkeit zu erhalten und Entscheidungen zu treffen, die dem Kindeswohl am besten dienen.

Das Ziel des Gutachters ist es, auf der Grundlage dieser umfangreichen Untersuchung und Beobachtung dem Familiengericht objektive Empfehlungen zur Regelung im Sinne des Kindeswohls zu geben.

Der Gutachter in seiner Rolle als familienpsychologischer Sachverständiger für das Familiengericht hat den Auftrag, sich neutral und objektiv ein umfassendes Bild über die Verhältnisse der betroffenen Kinder und Eltern zu machen und aus psychologischer Sicht zu beurteilen, welche Regelung dem Kindeswohl am besten dient. Um dies zu gewährleisten, setzt der Sachverständige Termine in seiner Praxis und in den Wohnungen der Elternteile an, die dem jeweiligen Einzelfall gerecht werden.

Im Rahmen der Begutachtung führt der Gutachter Befragungen mit den Elternteilen durch, um Informationen zur Vorgeschichte und zur aktuellen Beziehung zum Kind zu erhalten. Dabei werden in der Regel beide Elternteile getrennt befragt, um ihre individuellen Sichtweisen zu erfassen. Zusätzlich können auch weitere familiäre Bezugspersonen, wie neue Lebenspartner der Elternteile, Geschwister und Großeltern des Kindes, ihre Sicht schildern, um ein umfassendes Bild der familiären Situation zu bekommen.

Es besteht die Möglichkeit, psychologische Tests zur Persönlichkeitsentwicklung und zur Erziehungsfähigkeit der Elternteilen durchzuführen und eine biografische Anamnese (Befragung zur Lebensgeschichte unter familienpsychologischen Kriterien) zu erheben, um weitere Einblicke in ihre psychische Struktur zu gewinnen.

Um das betroffene Kind besser verstehen zu können, steht in der Praxis des Gutachters ein spezielles Spielzimmer zur Verfügung, in dem das Kind durch Spiel und Befragung die Möglichkeit hat, sich zu öffnen. Der Gutachter beobachtet auch die Interaktion des Kindes mit wichtigen Bezugspersonen, wie den Elternteilen und anderen Erziehungspersonen, um deren Einfluss auf das Kind zu beurteilen.

Des Weiteren werden verschiedene kinderpsychologische Testverfahren mit dem Kind durchgeführt, um seine Entwicklung und Befindlichkeit zu erfassen. Der Gutachter kann auch Berichte von Fachkräften anfordern und diese befragen. Das können beispielsweise das Jugendamt, Lehrer, Kinderärzte, Erzieher, Psychotherapeuten oder Beratungsstellen sein. Durch ihre Einblicke und Erfahrungen kann der Gutachter zusätzliche Informationen erhalten, um eine fundierte Einschätzung der aktuellen Situation zu treffen.

Um auch einen Eindruck von den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Kindes zu bekommen, werden Hausbesuche durchgeführt. Der Gutachter besichtigt die Wohnungen der Elternteile, um sich ein Bild davon zu machen, in welcher Umgebung das Kind lebt und wie seine Bedürfnisse erfüllt werden. Dieser Hausbesuche werden mit vorheriger Einwilligung der Elternteile durchgeführt.

Sollte das Kind in einer Fremdunterbringung sein, beispielsweise in einer Bereitschaftspflegestelle, Pflegestelle, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Heimeinrichtung, werden Besuche in diesen Institutionen durchgeführt. Dabei wird das Kind beobachtet und der Gutachter kann sich ein Bild von seiner aktuellen Lebenssituation machen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Gutachter als familienpsychologischer Sachverständiger für das Familiengericht verschiedene Methoden und Maßnahmen einsetzt, um ein umfassendes Bild der Verhältnisse der betroffenen Kinder und Eltern zu bekommen. Dies umfasst Befragungen, Spielbeobachtungen, psychologische Tests, Einbeziehung von Fachkräften, Hausbesuche und Besuche in Institutionen. Auf Grundlage dieser umfangreichen Untersuchung und Beobachtung erfolgt dann eine neutral und objektiv formulierte Empfehlung, welche Regelung dem Kindeswohl am besten dient.


Zeitrahmen der Begutachtung

Die Begutachtung im Rahmen umfangreicher Fragestellungen des Gerichts erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von mehreren Monaten. Der häufig anzustrebende Zeitrahmen für die Vorlage des Gutachtens beim Familiengericht liegt bei etwa sechs Monaten. Die betroffenen Elternteile werden vom Sachverständigen schriftlich über die geplanten Termine zur Exploration informiert.

Um eine umfassende Begutachtung durchführen zu können, arbeiten sozialpädagogische und psychologische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus dem Praxisteam des Sachverständigen Ritter mit. Diese Fachkräfte unterstützen den Sachverständigen und übernehmen bestimmte Teile der Exploration, beispielsweise die Durchführung von psychologischen Testverfahren oder Hausbesuchen.

Die Einbeziehung von Fachkräften erfolgt in Abstimmung mit dem Familiengericht und dient dazu, die Begutachtung effizienter zu gestalten und Expertise auf spezifischen Gebieten einzubeziehen. Es ist wichtig zu betonen, dass die Fragestellungen und der Rahmen der Begutachtung immer vom Sachverständigen entwickelt werden und dass das Gutachten letztendlich vom Sachverständigen erstellt wird.

Diese enge Zusammenarbeit und die Hinzuziehung von Fachkräften ermöglichen es dem Sachverständigen, ein umfassendes und fundiertes Gutachten zu erstellen, das den individuellen Bedürfnissen des Falls gerecht wird. Es gewährleistet zudem eine breite Expertise und ermöglicht eine differenzierte Betrachtung der vorliegenden Fragestellungen im Hinblick auf das Kindeswohl und die familiären Verhältnisse.