Beteiligte der Begutachtung

Informationen für Eltern, Kind und Bezugspersonen

 

AGutachten im Familienrechtls Beteiligter in einer Kindschaftssache werden Sie durch den Beschluss des Familiengerichts darüber informiert, dass eine familienpsychologischen Begutachtung angeordnet worden ist.

Der Sachverständige schreibt die Beteiligten im Verfahren an und informiert über die geplante Zeitdauer der Begutachtung. Beteiligte sind häufig das Kind, die Elternteile, die Prozessbevollmächtigten der Elternteile, antragstellende Bezugspersonen des Kindes (beispielsweise Großeltern), das Jugendamt und der Verfahrensbeistand.


 

Diagnostik

Der Sachverständige ist inhaltlich nicht weisungsgebunden, sondern er setzt Art und Umfang der notwendigen Exploration nach eigenem Ermessen fest.

Der Sachverständige setzt Befragungen in der Praxis und Hausbesuche bei den Kindeseltern an. Außerdem werden Interaktionsbeobachtungen der Elternteile oder anderer relevante Bezugspersonen mit dem Kind durchgeführt. Diese Termine werden vorab schriftlich mitgeteilt. Aufgrund der hohen Auslastung mit familienpsychologischen Begutachtung gibt es keine Wunschtermine, sondern eine Vergabe nach Dringlichkeit und Warteliste. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlegung der Termine beantragt werden. Die Termine zur Begutachtung sollten daher unbedingt eingehalten werden, sonst kommt es zu einer Verzögerung.

Weiterhin setzt der Sachverständige sich mit Pflegefamilien, dem Jugendamt, dem Verfahrensbeistand oder anderen relevanten Fachkräften in Verbindung, um Informationen über die Kindschaftssache zu erhalten.


Einbeziehung von Fachkräften

Es ist Arbeitsstil unserer Praxis und wissenschaftlicher Standard, dass in Verfahren zur Kindeswohlgefährdung eine informatorische Anhörung des Jugendamtes unter Hinzuziehung weiterer Fachkräfte durchgeführt wird. Dabei wird die gesamte Vorgeschichte des Jugendamtes zur Entwicklung des Familiensystems und zum Ablauf der bisherigen Hilfeplanung aufgenommen.


Rechtlicher Rahmen

Bestimmte Personen (Elternteile) haben ein Aussageverweigerungsrecht, auf dieses wird gesondert hingewiesen. Die Diagnostik und Exploration des Kindes kann bei Bedarf zusätzlich durch verfahrensleitende Maßnahmen des Familiengerichts sichergestellt werden.

In dringenden Fällen kann das Familiengericht eine vorgezogene Einschätzung (gutachterliche Stellungnahme) beim Sachverständigen anfordern.


Vermittlung und Mediation

Der Sachverständige ist in den Kindschaftssachen ausschließlich für die Begutachtung zuständig, aber nicht für Beratung oder Behandlung von Beteiligten. Der Sachverständige kann in Absprache mit dem Familiengericht auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken und dazu entsprechende Gespräche mit den Beteiligten ansetzen.


Anwesenheit von Begleitpersonen

Bei der Begutachtung ist es nicht erlaubt, dass Begleitpersonen der Beteiligten der Kindschaftssache bei der Exploration durch den Sachverständigen mit anwesend sind. Dies wurde in der aktuellen Rechtsprechung durch das Berliner Kammergericht, Senat für Familiensachen, in der Entscheidung vom 18.02.2021 (Aktenzeichen: 3 UF 1069/20), eindeutig festgestellt.

Außerdem ist das Anfertigen von Ton- und Bildaufnahmen durch Beteiligte der Begutachtung nicht erlaubt.