Überblick zur familienpsychologischen Begutachtung

Familienpsychologische Gutachten

Scheidungsfamilie

Familienpsychologische Gutachten werden von dem zuständigen Familiengericht oder Oberlandesgericht auf Antrag oder von Amts wegen innerhalb einer Kindschaftssache in Auftrag gegeben. Als Gutachter werden in der Regel Psychologen oder Psychotherapeuten bestellt.


Fragestellung ist dabei häufig die Ausgestaltung des Aufenthalts des Kindes nach Trennung oder Scheidung der Elternteile. Ein weiteres häufiges Streitthema ist die Ausgestaltung des Umgangs des Kindes mit dem Elternteil, bei dem es nicht schwerpunktmäßig lebt. Die Elternteile stellen konträre Anträge, das Familiengericht zieht einen Fachmann als Sachverständigen zur Begutachtung zur Hilfe.


Eine weitere Fragestellung ist die Gefährdung des Kindeswohls, beispielsweise bei Verdacht auf Vernachlässigung oder Missbrauch des Kindes. Hintergrund können beispielsweise sozial schwache Lebensverhältnisse, psychische Störungen oder Suchterkrankungen bei Elternteilen sein. Häufig hat es im Vorfeld Gefährdungsmeldungen durch Institutionen oder das Jugendamt gegeben. Das Jugendamt wendet sich dann an das Familiengericht mit dem Antrag, die Erziehungsfähigkeit der Elternteile überprüfen zu lassen.


Das Familiengericht lässt begutachten, ob der Aufenthalt des Kindes im Familiensystem noch dem Kindeswohl entspricht oder ob Eingriffe in die elterliche Sorge erforderlich sind. Der Gutachter erhält dazu eine Fragestellung vom Familiengericht, die in einem Beschluss dargelegt ist. Die Begutachtung soll eine Entscheidung des Familiengerichts vorbereiten, ob den Eltern das Sorgerecht insgesamt oder in Teilen entzogen werden muss oder ob bestimmte fachliche Hilfen in dem Familiensystem eingerichtet werden müssen.

Der Gutachter spricht mit den Beteiligten des Verfahrens, es wird eine Diagnostik mit dem Kind durchgeführt und Sichtweisen und Einschätzungen von Fachkräften werden ausgewertet. In der Regel erfolgt eine umfangreiche Exploration, die sich über mehrere Monate erstreckt.


Der Sachverständige ist auch gehalten, die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Beteiligten zu prüfen.

Am Schluss der Begutachtung steht das schriftliche Sachverständigengutachten. Danach wird das Gutachten den Beteiligten der Kindschaftssache zur Stellungnahme geschickt und anschließend in der Verhandlung des Gerichts zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.