Methodenkritische Stellungnahme
Gutachten: Überprüfung und Stellungnahme
Überblick zur Überprüfung eines vorliegenden Gutachtens
Update 15.07.2022
Derzeit können wegen hoher Arbeitsauslastung neue Aufträge zur Überprüfung eines Gutachtens erst wieder ab Oktober 2022 bearbeitet werden.
Im familienrechtlichen Verfahren gibt es die Möglichkeit, ein bereits erstelltes psychologisches Gutachten durch einen weiteren Sachverständigen durch eine methodenkritische Stellungnahme überprüfen zu lassen.
Unsere Praxis kann ausschließlich familienpsychologischen Gutachten überprüfen, keine aussagepsychologischen Gutachten im Strafrecht und auch keine psychiatrischen Gutachten. Familienpsychologischen Begutachtung beziehen sich in der Regel auf die Fragestellungen zum Kindeswohl, zur Erziehungsfähigkeit, zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs.
Dipl.-Psych. Ritter ist seit 1991 umfangreich als familienpsychologischer Sachverständiger für Familiengerichte tätig und hat bereits zahlreiche Gutachten anderer Sachverständiger überprüft.
Eine Prüfung ist zweckdienlich, falls Sie mit dem Ergebnis des vorliegenden Gutachtens nicht einverstanden sind und Sie den Eindruck haben, dass der Sachverständige nicht ausreichend exploriert hat oder zu falschen Einschätzungen gekommen ist.
Das Familiengericht muss sich mit den Erkenntnissen des Privatgutachtens und der methodenkritischen Überprüfung auseinandersetzen und gegebenenfalls den gerichtlich beauftragten Sachverständigen um eine Stellungnahme bitten. Siehe dazu: Katrin Lack | Anke Hammesfahr in: Lack/Hammesfahr, Psychologische Gutachten im Familienrecht, 1. Aufl. 2019, X. Verwertung des Gutachtens, Rn 178.
Zu der Berücksichtigung eines Privatgutachtens hat sich auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Beschluss vom 10.06.2015 (Az. 11 Wx 33/15) geäußert:
Es entspricht der std. Rspr. des BGH (vgl. etwa Beschluss v. 21.3.2013 – V ZR 204/12
–, juris Rz. 6, m. w. N.), dass in der Sachverständigenbeweisaufnahme allen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen ist; insbesondere sind Einwendungen eines Beteiligten gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen. Das Gericht ist insoweit verpflichtet, sich mit einem Privatgutachten auseinander zu setzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt.
(FamRZ 2016, 264, 266)
Bei Interesse kontaktieren Sie bitte unser Sekretariat (Tel.: 0561–68580) oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail.
Vorliegendes Gutachten überprüfen: Fachliche Ansatzpunkte
- Hat der Sachverständige wissenschaftlich fundierte Methoden angewandt?
- Verfügt der Sachverständige über die notwendige Qualifikation für die Fragestellung des Gerichts?
- Wurde die Fragestellung des Familiengerichts in adäquate psychologische Fragestellungen und Ansatzpunkte umgewandelt?
- Ist die eingesetzte Diagnostik nachvollziehbar und fachlich stimmig?
- Wurden die Beteiligten der Kindschaftssache (Vater, Mutter, Kind und weitere relevante Bezugspersonen des Kindes) ausreichend exploriert?
- Wurden wichtige Auskunftspersonen im Umfeld des Kindes angehört, zum Beispiel neue Lebenspartner der Elternteile oder die Großeltern?
- Wurden die für das Kind wichtigen Fachkräfte vom Sachverständigen kontaktiert und um Stellungnahmen gebeten (Kindertagesstätte, Schule, Jugendamt, Beratungsstellen, Familienhelfer, Kinderärzte oder Psychotherapeuten)?
- Wurden erforderliche Teile der familienpsychologischen Diagnostik (Hausbesuche, Interaktionsbeobachtungen und Anamneseerhebung) durchgeführt?
- Hat der Sachverständige seine Neutralität eingehalten oder gibt es Hinweise auf eine Befangenheit?
- Wurde im Gutachten die notwendige Trennung zwischen der Durchführung der Untersuchung einerseits und der Interpretation und Beurteilung der Ergebnisse andererseits eingehalten?
- Hat der Sachverständige die Fragestellung des Familiengerichts umfassend, adäquat und nachvollziehbar beantwortet?
- Wurde die Fragestellung des Familiengerichts einseitig ausgeweitet oder vom Sachverständigen überschritten?
- Gibt es Alternativen zu den Empfehlungen des Sachverständigen an das Familiengericht?
- Sind die „Mindestanforderung an Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ der „Arbeitsgruppe familienrechtliche Gutachten“ erfüllt?
Die Überprüfung eines vorliegenden Gutachtens erfolgte nach Aktenlage. Dazu sollten Sie das Gutachten in Kopie hier einreichen und eine methodenkritische Überprüfung kann erfolgen. Das Gutachten wird in einer schriftlichen Stellungnahme von ca. 10–15 Seiten überprüft und dieser Schriftsatz kann im laufenden Verfahren vor dem Familiengericht oder Oberlandesgericht verwendet werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt innerhalb unserer üblichen Praxiszeiten ca. 14 Tage nach Auftragsvergabe und Zahlungseingang. Die Kosten werden durch den Auftraggeber mittels Vorkasse beglichen.
Eine methodenkritische Stellungnahme beinhaltet keine eigenständige Befunderhebung (Exploration der Beteiligten) durch den Sachverständigen Ritter. Es kann daher keine alternative Empfehlung zu den Fragestellungen des Familiengerichts abgegeben werden. Die Stellungnahme beleuchtet jedoch, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige ausreichend fundiert gearbeitet hat und ob seine Empfehlungen nachvollziehbar sind.
In der Fachliteratur wird das Privatgutachten (auch als Parteigutachten bezeichnet) und die methodenkritische Stellungnahme wie folgt bewertet:
Liegt bereits ein gerichtliches Sachverständigengutachten vor, kann die Einholung eines Privatgutachtens (dann wohl eher: einer Expertise oder Stellungnahme zum gerichtlichen Gutachten) in Betracht zu ziehen sein, um sich wirkungsvoll durch einen substanziierten Vortrag gegen das eingeholte Gutachten zur Wehr zu setzen. Das Gericht muss sich mit den im Privatgutachten enthaltenen Ausführungen auseinandersetzen, ggf. hat es seinerseits weitere Schritte zur Verfahrensförderung zu unternehmen, z.B. den gerichtlich bestellten Sachverständigen um ergänzende Stellungnahme zu bitten. (Katrin Lack | Anke Hammesfahr in: Lack/Hammesfahr, Psychologische Gutachten im Familienrecht, 1. Aufl. 2019, X. Verwertung des Gutachtens, Rn. 178)
Kosten für den Auftraggeber
Kosten für den Auftraggeber
- Paket 1
Überprüfung eines Sachverständigengutachtens im Umfang von bis zu 50 Seiten, Ausarbeitung einer schriftlichen Stellungnahme und Rücksprache mit dem Auftraggeber
Gesamtkosten (inklusive Mehrwertsteuer): 1000 Euro. - Paket 2
Überprüfung eines Sachverständigengutachtens im Umfang von bis zu 100 Seiten, Ausarbeitung einer schriftlichen Stellungnahme und Rücksprache mit dem Auftraggeber: Gesamtkosten (inklusive Mehrwertsteuer): 1300 Euro - Paket 3
Überprüfung eines Sachverständigengutachtens im Umfang von mehr als 100 Seiten, Ausarbeitung einer schriftlichen Stellungnahme und Rücksprache mit dem Auftraggeber. Gesamtkosten (inklusive Mehrwertsteuer): 1500 Euro