Familienpsychologische Begutachtung: keine Begleitperson zulässig
Kammergericht Berlin stellt klar: Begleitperson als stiller Zeuge nicht erlaubt
Bei der familienpsychologischen Begutachtung für die Familiengerichte stellt sich gelegentlich die Frage, ob es zulässig ist, dass begutachtete Elternteile oder andere Beteiligte eine Begleitperson als sogenannten stillen Zeugen mit zur Begutachtung bringen können.
Das Kammergericht Berlin, Senat für Familiensachen, hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 18.02.2021 (AZ: 3 UF 1069/20) festgestellt, dass für die Elternteile kein Rechtsanspruch besteht, eine Begleitpersonen für die Begutachtung mitzubringen. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass im Hinblick auf die Stellung des Sachverständigen kein Grund besteht, dem jeweiligen Beteiligten generell das Recht zuzubilligen, eine Vertrauensperson als Zeugen hinzuzuziehen. Der Erkenntniswert des Gutachtens und das sachliche Begutachtungsergebnis könnten durch die Anwesenheit einer weiteren Person beeinträchtigt sein.
Der Entscheidung des Kammergerichts ist zuzustimmen. Die Anwesenheit einer weiteren Person, die überhaupt nicht am familiengerichtlichen Verfahren beteiligt ist, würde eine Verzerrung der Datenerhebung darstellen und beinhaltet auch die Gefahr, dass die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte der anderen Beteiligten an der Familiensache nicht geschützt werden können.
Der Sachverständige unterliegt der Schweigepflicht nach § 203 Strafgesetzbuch und die Anwesenheit einer weiteren Person stellt die Sicherung der Schweigepflicht infrage. Familienrechtliche Verfahren sind besonders schutzwürdig und dies drückt sich auch darin aus, dass Verhandlungen des Familiengerichts grundsätzlich nicht öffentlich sind.
Eine früher vertretene Position, wonach die Anwesenheit einer Begleitperson ermöglicht werden soll, hat daher nicht ausreichend berücksichtigt, dass eine verfahrensfremde Person Einblick in schutzwürdige Daten erhält. Dies wurde nun durch die Entscheidung des Kammergerichts Berlin korrigiert.
Wir setzen die Entscheidung des Kammergerichts Berlin in unseren familienpsychologischen Begutachtungen um und werden die Anwesenheit einer Begleitperson für Elternteile oder andere Beteiligte (Lebenspartner oder Großeltern) nicht ermöglichen. Wir haben diese Festlegung auch in den FAQ zu zur familienpsychologischen Begutachtung erläutert. Dort wurde auch ein Beitrag eingestellt, der darauf hinweist, dass unerlaubte Ton- und Bildaufnahmen der Begutachtung durch Beteiligte strafbar sind.