FAQ: Familienpsychologische Gutachten

FAQ: Fragen für Beteiligte der Begutachtung aktualisiert

FAQ: Fragen für Beteiligte der Begutachtung
FAQ: Gutachten

Elternteile, Kinder und Bezugspersonen der Kinder werden hier über inhaltliche und organisatorische Fragen der vom Gericht angeordneten Begutachtung informiert. Der Sachverständige Dipl.-Psych. Ritter ist seit 1991 kontinuierlich mit der Erstellung der Gutachten beauftragt und er ist für mehr als 75 Familiengerichte und Oberlandesgerichte tätig geworden.

Begutachtungen werden in den Kindschaftssachen zu den Fragen Kindeswohlgefährdung, Sorgerechtsregelung, Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Ausgestaltung des Umgangs durchgeführt.


FAQ: Fragen für Beteiligte der familienpsychologischen Begutachtung

Die familienpsychologische Begutachtung wird durch das zuständige Familiengericht (Abteilung des Amtsgerichts) oder einen Familiensenat beim Oberlandesgericht angeordnet.

Es ergeht ein Beweisbeschluss, dass ein familienpsychologisches Gutachten durch einen bestellten Sachverständigen zu einer bestimmten Fragestellung (insbesondere Erziehungsfähigkeit, Sorgerechtsregelung, Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Ausgestaltung des Umgangs) ausgearbeitet werden soll. Zusätzlich werden weitere Fragen durch das Familiengericht festgelegt und der Zeitrahmen zur Fertigstellung des Gutachtens. Das Familiengericht ist frei in der Auswahl des Sachverständigen, es muss nicht ein Sachverständiger aus der gleichen Region bestellt werden. Bei familienpsychologischen Gutachten werden in der Regel Psychologen oder Psychotherapeuten als Sachverständige herangezogen, die über eine langjährige Erfahrung im klinischen Bereich und in der Familienpsychologie verfügen.

Die familienpsychologischen Gutachten werden vom Familiengericht in Auftrag gegeben. Folgende Fragestellungen bezüglich der minderjährigen Kinder sind häufig:

Kindeswohl und Erziehungsfähigkeit: Untersuchung und Beurteilung der erzieherischen Kompetenz von Elternteilen oder weiterer Bezugspersonen des Kindes. Hintergrund ist häufig der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung.
Regelung des Sorgerechts und des Aufenthaltsbestimmungsrechts: Ausgestaltung der elterlichen Sorge oder der Teilbereiche der elterlichen Sorge nach Trennung oder Scheidung der Elternteile.
Regelung des Umgangsrechts: Ausgestaltung des Umgangs des Kindes mit dem Elternteil, bei dem es nicht schwerpunktmäßig lebt. Fragen zur konkreten Ausgestaltung der Zeitdauer und der Rahmenbedingungen des Umgangs.

Die Kindeseltern sind im Rahmen einer familienpsychologischen Begutachtung nicht verpflichtet, sich vom Sachverständigen begutachten zu lassen. Elternteile und andere bestimmte Personen haben ein Aussageverweigerungsrecht, sodass sie nicht gezwungen werden können, sich der Diagnostik durch den Sachverständigen zu stellen.

Der Sachverständige kann aber trotzdem sein Gutachten erstellen und sich anderer Informationsquellen bedienen. Die Diagnostik und Exploration der beteiligten Kinder müssen dennoch in jedem Fall ermöglicht werden, dies kann durch Zwangsmaßnahmen des Gerichts sichergestellt werden.

Eine Verweigerung der Begutachtung darf vom Sachverständigen nicht negativ ausgelegt werden, bei der Begutachtung fehlen aber beispielsweise bei der Frage des Sorgerechtsregelung wichtige Informationen aus Sicht der Elternteile. Der Sachverständige beurteilt die Motivation, die Veränderungsbereitschaft und die Kooperationsfähigkeit der zu untersuchenden Bezugsperson des Kindes.

Nach Eingang des Beweisbeschlusses und der Gerichtsakte legt der Sachverständige einen Zeitplan für die Begutachtung fest. Elternteile und weitere Bezugspersonen werden schriftlich über die anstehenden Termine zur Exploration unterrichtet. In der Regel werden Befragungen in der Praxis durchgeführt und Hausbesuche bei den Elternteilen.

Bitte sorgen Sie daher dafür, dass jeweils Ihre aktuelle Adresse in unserer Praxis vorliegt, damit die vom Sachverständigen versendeten Briefe den Adressaten erreichen. Wunschtermine bei der Begutachtung oder Terminabsprachen sind nicht möglich, daher halten Sie bitte die festgelegten Termine zur Begutachtung ein. Bitte erscheinen Sie bei der Befragung von Elternteilen nicht mit Kindern, da keine Kinderbetreuung vorgesehen ist.

Der Sachverständige legt die einzelnen Termine fest, sodass es nicht erforderlich ist, dass Sie als Betroffener zusätzliche Anfragen stellen. In der Regel sind Termine zur Begutachtung mehrere Wochen im Voraus geplant. Falls dem Sachverständigen eine Verdachtsmeldung einer akuten Kindeswohlgefährdung vorliegt, dann können Hausbesuche und Befragungen auch kurzfristig angesetzt werden. Diese Termine werden angekündigt, unangekündigte Hausbesuche führt der Sachverständige nicht durch. Achten Sie daher während der Phase der familienpsychologischen Begutachtung regelmäßig auf Ihre Post.

Im Rahmen der familienpsychologischen Begutachtung kann unsere Praxis keine Wunschtermine oder Terminabsprachen für Elternteile und Bezugspersonen der Kinder anbieten. Es besteht eine Warteliste bei Begutachtungen, sodass wir Termine nach den Kapazitäten vergeben. Auf einzelne Anliegen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Der Arbeitgeber hat für die Begutachtungstermine freizugeben und Elternteile haben für eine Betreuung ihrer Kinder während der Begutachtungstermine zu sorgen.

Bei zwingenden und ausreichend nachgewiesenen Gründen einer Verhinderung (etwa eine langfristig gebuchte Urlaubsreise oder Erkrankung) kann eine Verlegung von Terminen der Begutachtung erfolgen. Diese Gründe müssen dem Sachverständigen rechtzeitig dargelegt werden und er entscheidet dann, ob es zu einer Terminverlegung kommt. Die Nachweise für die Verhinderung müssen eingereicht werden.

 

Die Anwesenheit von Begleitpersonen oder Zeugen bei der Befragung von Elternteilen oder anderen Bezugspersonen ist nicht gestattet. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung durch das Berliner Kammergericht, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 18.02.2021-3 UF1069/20, ist die Anwesenheit von Begleitpersonen bei der Exploration der Beteiligten in Kindschaftssachen nicht gestattet. Elternteile können daher keine weitere Person als sogenannten stillen Zeugen mitbringen.

Das Kammergericht hat festgestellt, dass im Hinblick auf die Stellung des Sachverständigen als eines Gehilfen des Gerichts kein Grund bestehen würde, dem jeweiligen Beteiligten generell das Recht zuzubilligen, eine Vertrauensperson als Zeugen hinzuzuziehen.

In der Begutachtung durch Dipl.-Psych. Ritter wird daher die Anwesenheit eines Zeugen nicht ermöglicht. Dies bezieht sich auf die Diagnostik in der Praxis des Sachverständigen und auf die Durchführung der Hausbesuche.

Selbstverständlich können Sie sich zur Fahrt in die Praxis des Sachverständigen begleiten lassen und eine Begleitperson kann im Wartebereich der Praxis verbleiben. Diese Begleitperson darf aber nicht aktiv die Begutachtung eingreifen oder einen Hinderungsgrund darstellen.

Die vom Sachverständigen festgelegten Termine zur Begutachtung sollten zeitgenau eingehalten werden. Wir führen eine Bestellpraxis, sodass am selben Tag noch weitere Begutachtungen oder Behandlungen durchzuführen sind. Bei einer längeren Verzögerung ist daher nicht mehr sichergestellt, dass der Termin noch durchgeführt werden kann. Der Sachverständige wird dann das Familiengericht über das Scheitern des Termins unterrichten und ein Ersatztermin ansetzen.

Falls es zu einer Verzögerung bei der Anreise zum Sachverständigen nach Kassel kommt, dann unterrichten Sie bitte umgehend telefonisch unser Sekretariat oder sprechen eine Nachricht auf den Anrufbeantworter.

Hausbesuche durch den Sachverständigen oder seine Hilfskräfte im Rahmen der familienpsychologischen Begutachtung sind ein zentraler Baustein des Ablaufes. Der Sachverständige erkundet über Hausbesuche, wie die psychosozialen Verhältnisse und die Wohnumstände des Kindes sind, insbesondere bei Fragen einer Kindeswohlgefährdung. Oft werden im Laufe der Begutachtung mehrere Hausbesuche durchgeführt, beispielsweise bei einem Wohnungswechsel oder bei einer Veränderung oder Verbesserung der Einrichtung.

Ein Hausbesuch erfolgt nur mit schriftlicher Zustimmung des Elternteils. Bei der Zustimmung kann auch festgelegt werden, ob Fotos der Wohnung aufgenommen werden können. Diese Fotos werden für das Gutachten verwendet und dienen als zusätzlicher Nachweis. Hier ist es im Interesse der Elternteile, eine umfassende Diagnostik des Sachverständigen zu ermöglichen und Einblick zu gewähren.

Eine Verweigerung von Hausbesuchen kann vom Sachverständigen entsprechend bewertet werden. Eine notwendige Diagnostik des Kindes kann vom Familiengericht über Zwangsmittel sichergestellt werden.

Elternteile sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich an der Begutachtung zu beteiligen. Falls Termine nicht eingehalten werden, dann wird das Familiengericht darüber unterrichtet und in der Regel wird ein Nachholtermin angesetzt.

Bei einem wiederholten Nichterscheinen zur Begutachtung kann der Sachverständige eine Frist zur abschließenden Äußerung setzen und das Gutachten auch ohne die Befragung dieses Elternteils durchführen und beenden. Die Beteiligung an einer gerichtlich angeordneten Begutachtung ist grundsätzlich sinnvoll, um dem Sachverständigen die eigene Sichtweise zu vermitteln und wichtige Informationen zu liefern.

Beteiligte der Begutachtung dürfen von der Diagnostik und Exploration durch den Sachverständigen oder seine Hilfskräfte keine Aufnahmen in Ton oder Bild erstellen. Solche Aufnahmen sind strafbar und werden dem Familiengericht angezeigt. Heimliche Aufnahmen erfüllen den Tatbestand von § 201 und 201a Strafgesetzbuch. Die Verwendung oder die Weitergabe dieser unbefugten Aufnahmen ist ebenfalls strafbar. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte daher das Mobiltelefon während der Begutachtung immer ausgeschaltet sein.

Grenzüberschreitungen oder unzulässige Handlungen durch Elternteile können vom Sachverständigen im Rahmen seines Gutachtens entsprechend gewürdigt werden.

Im Rahmen der familienpsychologischen Begutachtung finden Hausbesuch bei den Elternteilen statt und auch Befragungen und Spielbeobachtungen in der Praxis des Sachverständigen. Der Sachverständige kann innerhalb seiner Diagnostik festlegen, welche Termine in welchem Umfang erforderlich sind. In der Praxis steht umfangreiches testpsychologische Material zur Verfügung und bestimmte Termine können in der Praxis organisatorisch besser abgewickelt werden. Es ist daher erforderlich, dass Elternteile Termine zur Diagnostik und Exploration in der Praxis in Kassel wahrnehmen.

Wunschtermine bei der Festlegung der Diagnostik sind nicht möglich, da der Sachverständige eine Reihe von Begutachtungen durchzuführen hat und dafür nur jeweils einzelne Zeitblöcke zur Verfügung stehen. Es ist daher häufig nicht möglich, mehrere Termine in einer Familiensache an einem Tag hintereinander zu koppeln. Elternteile müssen für eine Kinderbetreuung während ihrer Befragungen sorgen, die Praxis bietet keine Aufsicht für Kinder an. Der Arbeitgeber hat für die gerichtlich angeordneten Termine zur Begutachtung freizugeben.

Die Fahrtkosten von Elternteilen zum Sachverständigen sind privat zu tragen. Bei einer nachgewiesenen Bedürftigkeit kann beim Familiengericht beantragt werden, dass vom Gericht die Fahrtkosten übernommen werden.

Unser Sekretariat stellt auf Anfrage einen Nachweis darüber aus, dass ein Elternteil oder eine Auskunftsperson den Termin in unserer Praxis wahrgenommen hat.

Ausgehend von der Fragestellung des Familiengerichts entwickelt der gerichtlich bestellte Sachverständige einen Ablauf der Untersuchung.

Bei den Fragen zum Kindeswohl, zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs gehören folgende Bausteine regelmäßig zur Begutachtung:

1. Befragung der Betreuungspersonen des Kindes, in erster Linie Kindesvater und Kindesmutter
2. Befragung weitere Bezugspersonen des Kindes, die in dem Verfahren eine wichtige Rolle spielen (zum Beispiel neue Lebenspartner der Elternteile oder Großeltern)
3. Durchführung von Hausbesuchen, um die Wohnverhältnisse und die psychosoziale Struktur der Elternteile einschätzen zu können
4. Durchführung von Interaktionsbeobachtungen (Zusammentreffen des Kindes mit wichtigen Bezugspersonen, Beobachtung von Spielsituationen)
5. Durchführung von psychologischen Tests bei wichtigen Bezugspersonen des Kindes
6. Verhaltensbeobachtung und Durchführung von psychologischen Tests bei dem zu untersuchenden Kind
7. Erhebung von zusätzlichen Erkenntnissen durch Befragung oder Einholung von schriftlichen Stellungnahmen von beteiligten Fachkräften (Jugendamt, Schule, Kindertagesstätte, Psychotherapeuten, Familienhilfe, Kinderarzt, Pflegestellen oder Heimeinrichtung)

Der Sachverständige bittet Elternteile und andere wichtige Bezugsperson des Kindes um die Entbindung von der Schweigepflicht.

Es werden in der Regel schriftliche fachliche Berichte eingeholt, um die Grundlage für die Begutachtung zu erweitern. Häufige Berichtsanforderungen erfolgen bei Kinderärzten, Kindertagesstätten, Heimeinrichtungen, Tagesstätten, Tagesmüttern und Schulen. Auf Grundlage der Schweigepflichtsentbindung können auch ergänzende mündliche Nachfragen erfolgen.

Elternteile sind nicht verpflichtet, eine Schweigepflichtsbindung zu erteilen, sie können dadurch aber dem Sachverständigen eine umfassende Diagnostik ermöglichen und dadurch ihre Kooperationsbereitschaft zeigen.

Die umfangreichen und komplexen Fragen zum Kindeswohl und zur Sorgerechtsregelung erfordern eine zeitintensive Diagnostik und Untersuchung. Diese Diagnostik bezieht sich auf die Elternteile, Kinder und weitere Bezugspersonen der Kinder. Außerdem werden fachliche Berichte eingeholt und die Information des Jugendamtes ausgewertet.

Die Begutachtung erstreckt sich daher über einen Zeitraum von mehreren Monaten. Unsere Praxis benötigt durchschnittlich ca. sechs Monate zur Erstellung eines umfangreichen Gutachtens, dabei werden mehrere Befragungen, Hausbesuche und informatorische Anhörungen durchgeführt.

Den Familiengerichten stehen nicht genügend qualifizierte Sachverständige zur Verfügung, daher kommt es bei hohem Arbeitsanfall zu Wartezeiten. Begutachtung können auch verlängert werden, beispielsweise um die Wirksamkeit von pädagogischen oder psychologischen Hilfen in einem Familiensystem ausreichend beurteilen zu können.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige ist verpflichtet, neutral und unparteiisch seine Erkenntnisse zu erheben und die gesamte Begutachtung objektiv durchzuführen.

Der Sachverständige ist unabhängig, das Familiengericht setzt ihm einen allgemeinen Rahmen, erstellt aber keine inhaltlichen Vorgaben. Der Sachverständige ist auch unabhängig vom Jugendamt und erledigt seine Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen. Der Sachverständige ist frei in der Auswahl seiner Diagnostik und seines methodischen Vorgehens, solange er wissenschaftlich anerkannte Methoden nachvollziehbar und begründet anwendet.

Bei Zweifeln an der Neutralität des Sachverständigen können die beteiligten Parteien in einer Kindschaftssache einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen bei Gericht stellen. Das Gericht muss dann prüfen, ob es objektive Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Es reicht aber nicht aus, dass eine Partei sich ungünstig beurteilt fühlt, sondern es müssen erhebliche objektive Gründe vorliegen, die Zweifel an der Neutralität des Sachverständigen begründen.

Im Familienrecht gibt es grundsätzlich das Interesse, konfliktbelastete Streitigkeiten zwischen Elternteilen zur Frage der Ausgestaltung des Aufenthaltsbestimmungsrecht und des Umgangsrechts einvernehmlich beizulegen. Falls der Sachverständige Ansatzpunkte für eine Mediation oder ein Vermittlungsverfahren sieht, dann kann er das Familiengericht unterrichten. Der Versuch eines Einvernehmens kann auch bereits vom Familiengericht im Beweisbeschluss festgelegt werden.

Es kann dann festgelegt werden, ob der Sachverständige selbst einen Einigungsversuch durchführt oder ob die Begutachtung unterbrochen wird, damit eine andere Fachkraft ein begrenztes Vermittlungsverfahren durchführt. Bei einer dem Kindeswohl entsprechenden Einigung der Elternteile kann möglicherweise auf eine weitere Begutachtung verzichtet werden und der Sachverständige kann sich in einer Stellungnahme zu den Ergebnissen einer Mediation äußern.

Die familienpsychologische Begutachtung ist aufwendig und zeitintensiv. Einzelne Teile der Diagnostik werden daher unter Aufsicht und Kontrolle des Sachverständigen Ritter durch sozialpädagogische und psychologische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unserer Praxis durchgeführt. Alle Fachkräfte sind umfangreich qualifiziert, sie haben ein abgeschlossenes Bachelor- und /oder Master-Studium der Sozialpädagogik, Sozialwesen oder Psychologie und werden regelmäßig fortgebildet.

Der Einsatz der Hilfskräfte wird dem Familiengericht vorab mitgeteilt. Es gibt eine fallzuständige Hilfskraft, die in der Regel eingesetzt wird. Bei umfangreichen Terminen kommen weitere Fachkräfte hinzu. Der Einsatz der Hilfskräfte dient auch der Beschleunigung der Begutachtung.

Die Fachkräfte schreiben Protokolle über die von ihnen durchgeführte Diagnostik und diese Protokolle werden vom Sachverständigen ausgewertet und bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt. Verantwortlich für das Gutachten bleibt zu jedem Zeitpunkt der beauftragte Sachverständige.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige konzentriert sich ausschließlich auf die Aufgabe der Erstellung des Gutachtens. Elternteile oder andere Bezugspersonen des Kindes werden daher weder beraten noch therapiert.

Der Sachverständige ist zur Neutralität verpflichtet und wird daher nicht zusätzlich als Berater oder Therapeut tätig. Der Sachverständige kann aber in seinem schriftlichen Gutachten Empfehlungen für notwendige zusätzliche fachliche Maßnahmen geben. Diese Empfehlungen können sich auf pädagogische, psychologische und psychotherapeutische Interventionen beziehen. Die Durchführung dieser Maßnahmen liegt aber bei anderen Fachkräften und nicht beim Sachverständigen. Die Tätigkeit des Sachverständigen endet in der Regel nach der Vorlage des Gutachtens und den gerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache.

Der Sachverständige arbeitet im Auftrag des Familiengerichts und das schriftliche Gutachten wird am Schluss der Begutachtung dem Familiengericht übermittelt. Das Familiengericht versendet Kopien an die an dem Verfahren beteiligten Personen: Kindeseltern, Verfahrensbeistand, Prozessbevollmächtigte und Jugendamt. Der Sachverständige stellt das Gutachten anderen Personen oder Institutionen nicht zur Verfügung, sofern nicht eine zwingende rechtliche Grundlage besteht.

Familiensachen sind nicht öffentlich, daher hat generell niemand Zugriff auf das Sachverständigengutachten. Der Sachverständige stellt von sich aus das Gutachten nicht anderen Personen oder Institutionen zur Verfügung. Familiensachen sind nicht öffentlich, daher ist es rechtlich umstritten, dass Prozessbeteiligte das Gutachten dritten Personen zur Verfügung stellen. Der Sachverständige erteilt dafür keine Erlaubnis und verweist auf das Urheberrecht an seinem Gutachten. Eine öffentliche Publikation des Gutachtens ist nicht zulässig und kann strafrechtliche Folgen haben.

Streitigkeiten vor dem Familiengericht entstehen häufig nach Trennung und Scheidung der Elternteile. Die getrennt lebenden Elternteile beanspruchen beispielsweise beide den Lebensmittelpunkt des Kindes jeweils bei sich.

Bei der familienpsychologischen Begutachtung sind die streitenden Parteien am Verfahren beteiligt. Das fertige schriftliche Gutachten wird daher über das Gericht sowohl dem Kindesvater als auch der Kindesmutter zur Verfügung gestellt. Der Sachverständige ist gehalten, alle relevanten Informationen in seinem Gutachten darzustellen und zu bewerten. Das Gutachten setzt sich mit Vorwürfen auseinander, die ein Elternteil gegen den anderen Elternteil gerichtet hat. Das gesamte Gutachten wird daher allen Prozessbeteiligten zur Kenntnis gegeben.

Der Sachverständige kann auf Anfrage des Gerichts oder in eigener Initiative bereits während der laufenden Begutachtung eine vorläufige Einschätzung abgeben. Stellungnahmen werden eingesetzt, falls aus psychologischer Sicht ein dringender Regelungsbedarf besteht.

Diese Stellungnahme dient dem Gericht häufig als Ausgangspunkt für eine vorläufige Regelung, zum Beispiel bei einer akuten Gefährdung des Kindeswohls. Die Stellungnahme hat nicht die Qualität eines Gutachtens, sie fasst bereits gewonnene Erkenntnisse zusammen, entwickelt vorläufige Hypothesen und schlägt dem Familiengericht geeignete Maßnahmen vor.

Das Familiengericht kann im laufenden Verfahren die Einschätzung des Sachverständigen in Form eines Zwischenberichts anfordern, um vorläufige Regelungen zu treffen. Der Sachverständige Ritter legt solche Stellungnahmen in der Regel kurzfristig vor.