Wechselmodell: Was ist das Beste für Kinder nach einer Trennung?

Vortrag zum Wechselmodell

Von: Klaus Ritter
Familienpsychologischer Sachverständiger 

Vortrag am 14.08.2019 in Witzenhausen
Beratungsstelle für Familie, Schwangerschaft und Sexualität der AWO

Der Vortrag als PDF-Download: 20190814-Vortrag Wechselmodell


Jede Umsetzung eines Umgangs, und dazu gehört auch das Wechselmodell, beinhaltet, dass die Elternteile bereits im Vorfeld versuchen, die Funktionalisierung und Manipulation des Scheidungskindes zu reduzieren und Loyalitätskonflikte zu vermeiden.

 


 

1. Fragestellung

Vortrag Wechselmodell
Vortrag zum Wechselmodell

Das Wechselmodell ist ein Konzept der Ausgestaltung des Umgangs mit dem Kind nach einer Trennung von Elternteilen. Bisher wird das Wechselmodell in Deutschland selten praktiziert, nach Angaben in der Fachliteratur bei etwa 5 % der Trennungsfamilien.

 

Das Wechselmodell beinhaltet, dass das Kind abwechselnd regelmäßig bei jeweils einem Elternteil wohnt und der Wechsel einem vorher festgelegten Ablauf folgt. Idealtypisch ist dabei das paritätische Wechselmodell, das beinhaltet, dass das Trennungskind die Hälfte der Zeit bei dem Kindesvater und die andere Hälfte der Zeit bei der Kindesmutter verbringt.

 

Eine für die Kinder förderliche Ausgestaltung des Umgangs mit den Elternteilen ist notwendig, da Kinder in Trennungsfamilien im Vergleich zu anderen Kindern doppelt so häufig Verhaltensprobleme zeigen, in einem Umfang bis zu 25 %. Bei Langzeitschäden wird angenommen, dass etwa drei Viertel aller Kinder aus Scheidungsfamilien die damit verbundenen emotionalen Defizite und Konflikte langfristig psychisch kompensieren können, es aber bei etwa einem Viertel der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu psychischen Langzeitfolgen kommt. Ursächlich ist dabei nicht die Scheidung der Eltern, sondern die damit verbundenen elterlichen Konflikte auf mehreren Ebenen. Besonders belastend sind dabei Konfliktthemen, in die die Kinder direkt involviert sind.

 

Aus psychologischer Sicht ist für die Entwicklung des Trennungskindes die Qualität der Beziehung zu den Elternteilen in erster Linie relevant und nicht das Ausmaß der miteinander verbrachten Zeit. Beziehungen benötigen jedoch ein Mindestmaß an tatsächlichen Begegnungen und Erfahrungen.

 

In diesem Vortrag möchte ich Ihnen Erfahrungen aus meiner Tätigkeit als familienpsychologischer Sachverständiger vermitteln und darstellen, in welchen Fällen das Wechselmodell realistisch ist und umgesetzt werden kann.


 

2. Schlaglichter zum Wechselmodell

 

20190814 WIZ 4
Referent Ritter und Moderator Ruhl

Nach Trennung und Scheidung der Elternteile dominiert derzeit das Residenzmodell. Dieses beinhaltet, dass das Trennungskind schwerpunktmäßig bei einem Elternteil wohnt und von diesem erzogen wird. Der andere Elternteil sieht das Kind im Rahmen einer zwischen den Elternteilen oder durch das Familiengericht festgelegten Umgangsregelung. Die Alltagsgestaltung des Kindes erfolgt daher schwerpunktmäßig bei dem Elternteil, bei dem es den Lebensmittelpunkt hat. Konkret bedeutet dies, dass in den meisten Trennungsfamilien der Schwerpunkt der Erziehung der Mutter zugesprochen wird und diese auch häufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. Die dauerhafte Betreuung wird durch die Kindesmutter geleistet und die Rolle des Vaters beschränkt sich häufig auf die Ausgestaltung der Umgangskontakte.

 

Gegen das vorherrschende Residenzmodell regt sich Widerstand. Es gibt seit Jahren eine ideologisch geführte Debatte zum Thema des Wechselmodells. Viele Väter und entsprechende Verbände plädieren dafür, die Rolle des Kindesvaters zu stärken und regen an, eine paritätische Betreuung als Regelfall gesetzlich festzulegen.

 

In einer Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages wurde über das Ansinnen der Fraktion der FDP mit Fachleuten debattiert, ob das Wechselmodell als Regelfall festzuschreiben ist und entsprechender Reformbedarf besteht.

 

Einigkeit zwischen den Fachleuten bestand darin, dass Bedarf für eine bessere Betreuung von Kindern geschiedener Eltern besteht. Die Mehrheit der angehörten Sachverständigen sprach sich aber gegen das familienrechtliche Wechselmodell als Regelfall aus. Es wurde ausgeführt, dass ein vorgegebenes Modell aus Sicht der Kinderperspektive nicht tragfähig sei, sondern im Einzelfall müsse auf die Bedürfnisse des Kindes und die Familiensituation abgestellt werden. Es wurde kritisiert, dass ein Regelfall, der durch den Gesetzgeber vorgegeben werde, die jeweils beste Lösung für das Kindeswohl verhindere. Elternteile sollten sich daher für Betreuungsmodell entscheiden, das den Interessen der Kinder, aber auch den Anliegen der weiteren Beteiligten, Rechnung tragen würde. Die Vorteile eines Wechselmodells seien für Kinder nicht wissenschaftlich belegt und die langfristigen Auswirkungen noch nicht hinreichend erforscht. Es wurde auf die derzeitige Rechtslage hingewiesen, dass die Kindeseltern auch nach einer Trennung gemeinsam die Ausgestaltung des Umgangs mit dem Kind festlegen könnten und daher auch einem Wechselmodell grundsätzlich nichts im Wege stehe. Gefordert wurde der Ausbau von unterstützenden Angeboten für Trennungsfamilien, beispielsweise Mediation als Konfliktschlichtung für die Elternteile.

Auch Fachkräfte, die dem Wechselmodell positiv gegenüberstehen, räumten ein, dass es sich nicht um ein Allheilmittel für die Probleme der Trennungseltern handele.


 

3. Die Praxis des Wechselmodells

 

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Wechselmodell für Trennungskinder

In Deutschland wird das Wechselmodell relativ selten praktiziert und nach Alter des Kindes ist die Umsetzung unterschiedlich. In einem Wechselmodell leben vor allem Kinder zwischen sechs und acht Jahren und Kinder zwischen neun und elf Jahren. Es sollen zwischen sieben und 8 % der Trennungskinder in diesem Altersabschnitt in einem Wechselmodell leben. In dem Altersabschnitt bis fünf Jahren sind es nur ca. 2 % der Kinder und bei Kindern ab zwölf Jahren sollen es 3 % sein. Die wissenschaftliche Erforschung des Wechselmodells ist noch nicht weit fortgeschritten. Insbesondere fehlt es an Längsschnittstudien, in denen die Trennung Familien über einen längeren Zeitraum wissenschaftlich begleitet werden.

 

Bisher vorliegende Studien weisen darauf hin, dass das Wechselmodell für manche Trennungskinder infrage kommt, es aber nicht eine geeignete Betreuungsregelung für grundsätzlich alle Kinder in Trennungssituationen darstellt.

 

Im Familienrecht gibt es eine Tendenz, dass die Betreuungsregelung in Familien gleichberechtigter und differenzierter werden. Die Kontaktabbrüche zwischen Kindern und Vätern haben sich insgesamt verringert und sollen je nach Auswertung der Fachliteratur zwischen 17 und 33 % betragen.

 

Das Wechselmodell ist bereits jetzt juristisch möglich, sofern sich die Elternteile darauf einigen können. Bisher ist es strittig, ob das Wechselmodell auch juristisch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Es gibt keine einheitliche Rechtsprechung dazu. Die vorliegenden Beschlüsse der Oberlandesgerichte zeigen jedoch eine Tendenz, dass eine ausreichende Kommunikationsbasis der Elternteile als Voraussetzung für die Umgangskontakte im Wechselmodell gesehen wird.

 

In der Regel besteht bei dem Wechselmodell ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile, damit relevante Entscheidungen für das Kind gemeinsam getragen werden und beide Elternteile in das Sorgerecht eingebunden sind. Faktisch heißt das Wechselmodell, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes bei beiden Elternteilen liegt und die periodisch wechselnde Betreuung entweder zu gleichen Anteilen oder mindestens 70 % zu 30 % beinhaltet. Das Wechselmodell wird häufig als Pendelmodell realisiert und dabei verbringt das Kind abwechselnd die Zeit in der Wohnung des einen Elternteils und anschließend wechselt es zum anderen Elternteil. Beide Elternteile haben dabei jeweils eine eigene Wohnung. Im eher selten praktizierten Nestmodell verbleibt das Kind in einer Wohnung und dort ziehen die Elternteile im Wechsel ein.

 

Bei Säuglingen und Kleinkindern ist das Wechselmodell grundsätzlich schwieriger zu realisieren, da diese auf eine kontinuierliche emotionale Nähe und die Präsenz eines Elternteils angewiesen sind. Kinder in diesem Alter haben häufig eine Hauptbezugsperson und das Wechselmodell unterbricht diese Kontinuität. Bei Kleinkindern muss daher sorgfältig abgewogen werden, ob das Wechselmodell nicht eine psychische Überforderung darstellt.


 

4. Die rechtliche Umsetzung in Deutschland

 

Justitia Statue
Wechselmodell und Justiz

Bei den Entscheidungen der Familiengerichte und als zweite Instanz bei den Beschlüssen des Oberlandesgerichts wird davon ausgegangen, dass das gemeinsame Sorgerecht die Voraussetzung für die Ausübung des Wechselmodells ist. Familiengerichte können in Streitfällen zwar das Sorgerecht festlegen, jedoch nicht das Modell der Sorgerechtsausübung. Bei allen Entscheidungen ist zu berücksichtigen, dass das Elternrecht grundgesetzlich geschützt ist und Eingriffe der Familiengerichte sich an der Leitlinie des Kindeswohls zu orientieren haben. Andererseits kann ein Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurückgewiesen werden, falls ein funktionierendes Wechselmodell praktiziert wird.

 

Bis sein Beschlüssen Bundesgerichtshofs vom Februar 2019 herrschte bei den meisten Oberlandesgerichts die Meinung, dass ein Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils durchsetzbar sei. In einem Beschluss vom 01.02.2017 äußerte sich der Bundesgerichtshof dahingehend, dass ein Wechselmodell bevorzugt anzuordnen sei, sofern die geteilte Betreuung im Vergleich mit anderen Betreuungsmodell dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Das Wechselmodell wird daher nicht generell favorisiert, sondern als Resultat einer Einzelfallbetrachtung. Der Bundesgerichtshof hob hervor, dass die Anordnung eines Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteiles erfolgen könne. Das Kindeswohl gehe hierbei über den Willen des Elternteils. Der Bundesgerichtshof hob aber auch hervor, dass der entgegenstehende Wille eines Elternteils das Wechselmodell verhindern könne, wenn zu erwarten sei, dass den Kindeseltern das zur praktischen Verwirklichung des Betreuungsmodells notwendige Maß an Kommunikation und Kooperation nicht möglich sei. In diesem Fall sei zu erwarten, dass die negativen Folgen für das Kind die positiven Auswirkungen des Wechselmodells überlagern würden.

 

Es ist daher durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs keine Festlegung auf das Wechselmodell als Regelmodell erfolgt, sondern es wird den jeweiligen Gerichten im Familienrecht einer Einzelfallbetrachtung abverlangt, die auch die Kommunikationsbasis der Elternteile und deren Störungen betrachten soll. Es ist daher eine Abwägung, welches Konfliktpotenzial zwischen den Elternteilen besteht und wie sich dieser Mangel konkret bei einer Ausgestaltung des Wechselmodells für das Kind auswirken würde.

 

In Beschlüssen der Oberlandesgerichte finden sich zahlreiche kritische Gesichtspunkte zum Wechselmodell. Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluss vom Oktober 2017 die Doppelresistenz des Kindes abgelehnt, da bereits die Ablehnung durch ein Elternteil ausreichend sei, um von einem unüberbrückbaren Dissens zwischen den Elternteilen auszugehen. Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt führt dazu, dass dem ablehnenden Elternteil faktisch ein Vetorecht eingeräumt wird.

 

In einem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom Dezember 2017 wird darauf hingewiesen, dass es nicht erheblich sei, wer für die Störung der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit verantwortlich sei. Eine persistierende Verweigerungshaltung sei nicht zu ändern und führe dazu, dass das Wechselmodell nicht realisierbar sei. Die Oberlandesgerichte beziehen in ihrer Entscheidung häufig ein, ob Elternteile eine Beratung oder Mediation durchgeführt haben und sich dadurch eine Entspannung der Situation und eine konstruktive Gesprächsbasis ergeben hat. Während der Phase einer Beratung kann auch probeweise das Doppelresidenzmodell umgesetzt werden.

 

Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem Beschluss vom 20.08.2018 festgestellt, dass die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraussetze. Bei einer erheblichen konfliktbelasteten Situation zwischen den Elternteilen liege das Wechselmodell in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. In den Ausführungen zur Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass es bei der Umsetzung des Wechselmodells auf die Kooperation der Elternteile ankomme. Das Wechselmodell stelle höhere Anforderungen an die Eltern und an das Kind als die tradierten Umgangsmodelle. Eine intensive Abstimmung der Elternteile sei erforderlich und auch eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte, um die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen sicherzustellen. Eine hohe elterliche Konfliktbelastung würde nicht regelmäßig dem Kindeswohl entsprechen, weil das Kind durch den von den Eltern ausgeübten Koalitionsdruck in Loyalitätskonflikte geraten.

 

Zusammenfassend kann man daher zur rechtlichen Situation feststellen, dass die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells zwar prinzipiell gegen den Willen eines Elternteils möglich wäre, in der konkreten Praxis aber nur in seltenen Ausnahmefällen dem Kindeswohl entsprechen dürfte. Die Kommunikationsbereitschaft der Elternteile sollte bei der Ausübung des Wechselmodells überdurchschnittlich vorhanden sein und auch die Fähigkeit, die Ebene der gemeinsamen Ausübung der Erziehung von den früheren Konflikten der Paarbeziehung zu trennen. Auch die organisatorischen Voraussetzungen beim Wechselmodell müssen dezidiert vorhanden sein.


 

5. Erfahrungen aus der Praxis

 

Aus meiner Tätigkeit als familienpsychologischer Sachverständiger für zahlreiche Familiengerichte komme ich zu folgenden Hypothesen bezüglich des Wechselmodells.

1. Nach Trennung der Elternteile ist die Aufrechterhaltung des Kontakts des Kindes zu beiden Elternteilen zentraler Bedeutung für das Kindeswohl


Die Trennung der Elternteile stellt häufig eine emotionale Verunsicherung der beteiligten Kinder dar. Dies trifft insbesondere für Fallkonstellationen zu, bei denen Konflikte um die Erziehung bedeutsam für die Trennung waren oder die streitigen Auseinandersetzungen hoch konflikthaft geführt worden sind. Die Trennung der Elternteile stellt für Kinder eine Verlusterfahrung da, deren Schäden durch ein sinnvolles Verhalten der Elternteile begrenzt werden sollte. Dazu gehört, dass beide Elternteile den Kindern klarmachen, dass sie auch nach der Trennung weiterhin für die Kinder zuständig sind und sie sich für das Wohl des Kindes interessieren werden. In der Praxis wird ein Elternteil den Lebensmittelpunkt des Kindes darstellen und es sollte vielfältige Kontakte zu dem anderen Elternteil geben. Dazu gehört ein Informationsaustausch über Fragen des Alltags und über bedeutsame Veränderungen im Leben des Kindes. Diese Kommunikation sollte neben einer Umgangsregelung geführt werden. Die Umgangsregelung sollte den tatsächlichen und häufigen Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil sicherstellen.

 

Jede Umgangsregelung ist daran gebunden, dass beide Elternteile konstruktive Absprachen treffen, im Umgang miteinander offen und verlässlich sind und sich auch an die Vereinbarungen halten. Eine Fortsetzung von ungelösten Konflikten der früheren Paarebene oder eine Übertragung aktueller Streitigkeiten auf die Fragen der Erziehung führt dazu, dass eine Umgangsregelung erschwert oder behindert wird. Das Trennungskind benötigt in der Regel beide Elternteile und kann verschiedene Wünsche und Interessenlagen jeweils auf einen Elternteil richten. Die Kompetenz zur Triangulierung wird dadurch strukturell gefördert.

 

 2. Das Trennungskind sollte nicht zum Spielball der Interessen der Elternteile werden

Kinder werden nach Scheidung und Trennung der Elternteile sehr oft in deren Konflikte einbezogen. Häufig versuchen Elternteile, das Kind auf die eigene Seite zu ziehen und manipulativ negativ gegen den anderen Elternteil zu beeinflussen. Dies führt zu einer psychischen Überforderung des Kindes und häufig wird der Kontaktwunsch zum umgangssuchenden Elternteil dadurch erschwert. Das Kind fühlt sich genötigt, sich auf eine Seite zu stellen und als Helfer für einen Elternteil aufzutreten, unter Ablehnung des anderen Elternteils. Häufig bestehen fortgesetzte Streitigkeiten der Elternteile und das Kind soll jeweils Partei für ein Elternteil ergreifen. Dieser psychische Druck führt zu einem Loyalitätskonflikt dem Kind und sein Vertrauen in Beziehungen wird häufig grundlegend erschüttert.

 

Jede Umsetzung eines Umgangs, und dazu gehört auch das Wechselmodell, beinhaltet, dass die Elternteile bereits im Vorfeld versuchen, die Funktionalisierung und Manipulation des Scheidungskindes zu reduzieren und Loyalitätskonflikte zu vermeiden. Jedes Modell des Umgangs wird durch bestehende Manipulation des Kindes erschwert. Die Realisierung des Umgangs selbst löst nicht die Loyalitätskonflikte, die Elternteile müssen bei Bedarf fachliche Hilfen in Anspruch nehmen.

 

3. Das Wechselmodell beinhaltet erhöhte Anforderungen an die kommunikativen Kompetenzen der Elternteile

Ein Wechselmodell wird häufig für Kinder im Grundschulalter praktiziert und beinhaltet, dass beispielsweise jede Woche oder alle 14 Tage das Kind seinen Lebensmittelpunkt von einem Elternteil zum anderen Elternteil verlagert. Dabei ist es eine zentrale Anforderung, dass sich jeweils die Elternteile über die vorangegangene Periode des Aufenthalts informieren, damit sie unterrichtet sind, welche Entwicklung beim Kind anstehen und worauf zu achten ist, beispielsweise im gesundheitlichen Bereich oder bei der schulischen Entwicklung. Die Elternteile müssen in der Lage sein, offen, wahrheitsgemäß und umfangreich miteinander zu kommunizieren.

 

Zusätzlich ist es erforderlich, dass eine gewisse Einheitlichkeit und Homogenität der Erziehung vorherrscht. Dies beinhaltet, dass sich die Kindeseltern sowohl über die grundlegenden Ziele der Erziehung absprechen, aber auch über die konkrete Umsetzung. Es macht wenig Sinn, dass das Kind jeweils im Wechsel heterogen oder sogar grundsätzlich widersprüchlichen Erziehungsmethoden ausgesetzt ist und dadurch eine Verwirrung erlebt. Es ist auch wichtig, dass bei einem Aufenthalt beim Elternteil das Kind die Erlaubnis erhält, Kontakt zu dem anderen Elternteil aufrecht zu erhalten.

 

Das Wechselmodell kann dadurch belastet werden, dass die Elternteile noch ungeklärte Beziehungsansprüche zu einander haben. Dies kann sowohl beinhalten, dass aus der vorhergehenden Ehe bzw. Paarbeziehung Wut und Aggression weiter bestehen, was sich in Folgekonflikten drückt. Aktuelle Anforderung an die Erziehung werden dann überlagert von bewussten oder unbewussten Aggressionen, die nicht zum Thema der Erziehung gehören. Andererseits kann auch die Fallkonstellation auftreten, dass ein Elternteil sich über die intensive Kooperation und die Praktizierung des Wechselmodells eine Wiederannäherung oder ein Wiederaufleben der Paarbeziehung erhofft. Dies führt zu Spannungen, falls der Wunsch nicht beiderseitig ist.

 

Das Wechselmodell beinhaltet auch, dass das Kind mit dem neuen Lebenspartner des Elternteils eine Beziehung aufbaut und der jeweils andere Elternteil dabei Gefühle von Neid und Eifersucht psychisch integrieren muss. Dies ist im Einzelfall nicht einfach, falls das Kind in dem neuen Lebenspartner Anteile einer Elternfigur sucht und findet.

 

4. Das Wechselmodell erfordert organisatorische Rahmenbedingungen

Für Kinder ab dem Grundschulalter muss sichergestellt sein, dass sie auch bei der Praktizierung des Wechselmodells die gleiche Schule besuchen und auch ihre Freizeitaktivitäten fortsetzen können. Der jeweilige Freundeskreis sollte erhalten bleiben. Dies ist nur realisierbar, falls die Wohnorte der Elternteile nicht zu weit voneinander entfernt sind und die Elternteile auch bereit und motiviert sind, dem Kind bei den Transportwegen zur Seite zu stehen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Kind bestimmten wichtigen Freizeitaktivitäten nicht mehr nachgehen kann und auch die Kontakte zum Freundeskreis durch das Wechselmodell geschwächt werden.

 

Beide Elternteile müssen über ausreichend Wohnraum verfügen, damit dem Kind jeweils ein eigenes Zimmer bei der Umsetzung des Wechselmodells zur Verfügung steht und gleichzeitig sollte die gemeinsame Infrastruktur des Kindes (Vereine, Kinderarzt, Sportaktivitäten) weiterbenutzt werden, damit Brüche für das Kind vermieden werden.

 

Das Wechselmodell sollte daher keine Einladung für eine Parentifizierung sein, um das Trennungskind jeweils bei dem Aufenthalt maximal für die Elterninteressen zu funktionalisieren und einzusetzen. Stattdessen sollte Rücksicht genommen werden auf die Lebenswirklichkeit des Kindes und seinen Wunsch nach Kontinuität und Verlässlichkeit Dies bedeutet, dass optimalerweise beide Elternteile das Kind nicht für eigene emotionale Bedürfnisse benötigen und das Kind auch keinen Partnerersatz für Elternteile darstellen soll.

 

5. Das Wechselmodell ist für Kleinkinder problematisch

Säuglinge und Kleinkinder bis zum sechsten Lebensjahr haben häufig das Bedürfnis nach Präsenz der Hauptbezugspersonen. Der hauptsächlich betreuende Elternteil stellt für sie psychische Sicherheit dar und dient entwicklungspsychologisch zur Etablierung eines stabilen Beziehungsmusters. Ein zu frühes Wechselmodell kann hier eine erhebliche Verunsicherung schaffen, auf die das Kind mit erneuten Verlustängsten reagieren kann. Das Wechselmodell sollte daher im Einzelfall dahingehend überprüft werden, ob das Kind bereits mit den Abwesenheiten zum bisher dominierenden Elternteil zurechtkommen kann. Im Zweifelsfall sollte abgewartet werden oder das Wechselmodell zunächst vorsichtig und probehalber praktiziert werden.

 

In der Altersphase von sechs Jahren bis zwölf Jahren erscheint die Realisierung des Wechselmodells praktikabel, sofern das Kind sich auf beide Elternteile ausreichend einlassen kann und die Voraussetzungen einer guten Kommunikationsbasis zwischen den Elternteilen vorliegen und auch die organisatorischen Möglichkeiten für die Umsetzung des Modells.

 

In der Altersphase von 12-18 sollte darauf abgestellt werden, dass die Autonomieentwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen, d. h. die Ablösung von seinen Elternteilen, ein starker Inhalt des Lebens wird. Der Jugendliche benötigt dazu Identifikationsfiguren jenseits der Elternteile und die Teilhabe an Kleingruppen. Die Realisierung des Wechselmodells sollte dieser Ablösung nicht im Wege stehen.

 

6. Das Wechselmodell ist nur auf der Basis gelöster Elternkonflikte praktikabel

Die Diskussion um das Wechselmodell leidet darunter, dass einem formalisierten Modell der Ausgestaltung des Umgangsrechts eine prägende inhaltliche Wirkung für das Kindeswohl unterstellt wird. Aus sachverständiger Sicht kann ich dieser Sichtweise nicht zustimmen.

 

Das Wechselmodell kann umgesetzt werden, falls es den Elternteilen gelungen ist, die Konflikte, die zur Trennung geführt haben, ausreichend psychisch zu bewältigen, insbesondere unter der Inanspruchnahme von fachlichen Hilfen. Es muss eine innere Akzeptanz entwickelt werden, dem anderen Elternteil eine zentrale Rolle bei der Erziehung des Kindes zuzugestehen. Diese Akzeptanz kann nicht erst innerhalb des Wechselmodells entwickelt werden, sondern sie muss bereits zwingend vorher vorhanden sein.

 

Es ist daher ein zentrales Anliegen, dass die Elternteile vor der Realisierung eines Wechselmodells eine gemeinsame Beratung oder Mediation in Anspruch nehmen, um die Voraussetzungen für die Realisierung des Wechselmodells zu entwickeln. Ein Wechselmodell führt daher nicht automatisch zu einer besseren Elternkooperation. Beide Elternteile müssen auch darauf vorbereitet sein, dass das Wechselmodell erhöhte psychische Anforderung an das Kind stellt und die Kinder bei der Realisierung dieses Umgangs vermehrte Ambivalenzkonflikte austragen. Die Elternteile müssen hier in der Lage sein, Auffälligkeiten und Belastung des Kindes nicht projektiv mit einer Schuldzuweisung bezüglich des anderen Elternteils zu beantworten. Die Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile muss ausreichend sein, um auch Schwankungen und Belastung des Wechselmodells zu akzeptieren.

 

Bei einem funktionierenden Wechselmodell ist davon auszugehen, dass die Kinder grundsätzlich die Trennung der Elternteile besser psychisch bewältigen können und auch langfristig der Kontakt zu beiden Elternteilen intensiv bleibt. Es sollte aber respektiert werden, dass der Kindeswille nach einer gewissen Zeit der Umsetzung des Wechselmodells darin bestehen kann, dass ein Elternteil favorisiert wird und das Kind dort die meiste Zeit verbringen möchte. Das Wechselmodell sollte bei dieser Situation von beiden Elternteilen überprüft werden und entsprechend dem Ansinnen des Kindes abgeändert werden. Respektiert werden sollte auch, dass das Wechselmodell schwierig wird, falls das Kind durch gesundheitliche oder psychische Probleme einen besonderen Behandlungsbedarf entwickelt und dadurch den Elternteil, zu dem emotional ein innigerer Bezug besteht, intensiver benötigt.

 

Das Wechselmodell ist daher eine vorübergehende Lösung, die aber nicht automatisch zu einem Dauermodell werden muss. Die einzelne Fallkonstellation hat Vorrang und das Modell des Umgangs muss jeweils dem Kindeswohl angepasst werden.

 

Aus meiner Sicht besteht daher eine Skepsis gegenüber dem Wechselmodell als gesetzliche Norm und Regelfall. Eine Verpflichtung zum Wechselmodell würde viele Elternteile überfordern und es gibt bisher keine wissenschaftlichen Belege, dass dadurch dem Kindeswohl am besten entsprochen wird.

 

Zu plädieren ist daher für eine vorsichtige Anwendung des Wechselmodells und eine Stärkung der Beratungsangebote für Eltern in Trennungssituationen. Fachliche Hilfen sollten mit Elternteilen jeweils klären, ob ein Wechselmodell überhaupt angebracht ist und in welcher Konstellation es beispielsweise als Erprobung umgesetzt werden kann. Im Rahmen einer fachlichen Beratung sollte den Elternteilen klargemacht werden, dass ein Wechselmodell hohe Anforderungen an den konstruktiven Austausch stellt.

 

Die Abwägung zwischen Wechselmodell und Residenzmodell sollte die Perspektive des Kindes berücksichtigen. Dazu gehört die jeweilige Altersgruppe, die individuelle Belastungsfähigkeit, die bisherige Bindung zu den Elternteilen, die Resilienz des Kindes und der Stand seiner Autonomieentwicklung.

 

Die Perspektive der Eltern sollte vor der Umsetzung des Wechselmodells geklärt werden. Dazu gehören das Niveau der Konflikte zwischen den Elternteilen, die praktischen und kommunikativen Voraussetzungen für das Modell, die Auswirkung auf die Unterhaltszahlungen und die generelle und langfristige Bereitschaft der Elternteile zur Inanspruchnahme fachlicher Hilfen.


 

6. Literatur

Kindler, H. (2018): Starke und schwache Thesen zu Wechselmodell und Kindeswohl. Eine Bewertung aus sozialwissenschaftlicher Sicht. Coester-Waltjen, D., Lipp, V., Schumann, E., Veit, B. (Hrsg.): Das Wechselmodell – Reformbedarf im Kindschaftsrecht? 15. Göttinger Workshop zum Familienrecht 2017. Göttingen, 33-55

Kindler, H. & Walper, S. (2016): Das Wechselmodell im Kontext elterlicher Konflikte. In: Neue Zeitschrift für Familienrecht, 3(18), 820-824

Walper, S. (2016): Arrangements elterlicher Fürsorge nach Trennung und Scheidung: Das Wechselmodell im Licht neuer Daten aus Deutschland. In: Deutscher Familiengerichtstag e.V. (Hrsg.): Brühler Schriften zum Familienrecht. 21. Deutscher Familiengerichtstag. Band 19, Bielefeld, 99-143

Walper, S. & Kindler, H. (2019). Deutsches Jugendinstitut: Ein Kind, zwei Zuhause. Abgerufen am 14.08.2019 von https://www.dji.de/themen/eltern/das-wechselmodell


7. Gerichtsbeschlüsse

XII ZB 601/15 –, BGHZ 214, 31-45 (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01. Februar 2017)

1 UF 283/16 (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 10. Oktober 2017)

4 UF 57/18 (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 20. August 2018)

13 UF 676/17 (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 21. Dezember 2017)


 

Zum Autor

Ritter 2019 01
Dipl.-Psych. Ritter

Dipl.-Psych. Klaus Ritter
Psychologischer Psychotherapeut
Psychoanalytiker
Familienpsychologischer Sachverständiger

Psychotherapeutische Praxis
Christbuchenstr. 18, 34130 Kassel
www.ritter-gerstner.de

Moderator bei der Veranstaltung: Ralf Ruhl, Beratungsstelle der AWO
Literaturrecherche: Julia Mazur, Psychologin B. Sc.

 


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