Pflegekind: Verbleib in der Pflegestelle

Kriterien für den Verbleib eines Pflegekindes in der Pflegestelle


Von Lara Busch 

Lara Busch (Psychologie B.Sc.): Beitrag in der Reihe „Stichwort der Psychologie“
Lara Busch-Verbleib eines Pflegekindes in der Pflegestelle (Beitrag als PDF-Download)


Die Herausnahme eines Kindes[1] und dessen Fremdunterbringung in einer Pflegestelle stellt einen der schärfsten Eingriffe in das im Grundgesetz verankerte Elternrecht dar und hat zugleich immer auch Folgen für das Kind. Nicht ohne Grund achten beteiligte Fachkräfte im Rahmen der familienpsychologischen Begutachtung stets darauf, bei einem Verdacht auf kindeswohlgefährdende Umstände zunächst mildere Maßnahmen zu forcieren oder diese zumindest ausschließen zu können, bevor die Notwendigkeit der Herausnahme und Fremdunterbringung eines Kindes in Erwägung gezogen wird.

Kommt es schließlich doch zu der Fremdunterbringung in einer Pflegestelle entsteht ein Spannungsfeld zwischen Kind, leiblichen Eltern und Pflegeeltern, sowie den jeweiligen Rechten, Pflichten und Bedürfnissen der Beteiligten. Kollisionen zwischen Elternrecht, Kindeswohl und dem Grundrecht von Pflegefamilien sind diesem Spannungsfeld inhärent. Genauso kritisch wie die Frage nach der initialen Fremdunterbringung eines Kindes, ist die Frage nach Kriterien für eine Rückführung in die Herkunftsfamilie. Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit Letzterem und zwar, indem aufgezeigt wird, wann und unter welchen Umständen es indiziert sein kann, einen Verbleib des Kindes in einer Dauerpflegestelle zu empfehlen und anzuordnen und damit eine Rückführung in die Herkunftsfamilie zu verhindern. Unerlässlich ist an dieser Stelle die Berücksichtigung der genannten verschiedenen Perspektiven sowie die Einbeziehung von psychologischen und juristischen Ansätzen und Standpunkten gleichermaßen.


  1. Fremdunterbringung & Rückführung – die aktuelle Rechtslage in Deutschland

Das Elternrecht ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert, wo es heißt:

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (Art. 2 Abs. 2 GG)

Lara Busch: Verbleib des Pflegekindes. Fachartikel der Praxis Ritter und Gerstner.

Zwei Begriffe sind aus diesem Absatz herauszustreichen: Recht und Pflicht. Bei der Erziehung, das heißt der körperlichen, geistigen und seelischen Förderung der Kindesentwicklung, handelt es sich also zuvorderst um ein Recht der leiblichen Eltern, welches es durch die staatliche Gemeinschaft zu schützen gilt. Gleichzeitig streicht der genannte Absatz heraus, dass die Pflege und Erziehung der Kinder eine, den Eltern obliegende Pflicht darstellt. Das bedeutet, dass ein Eingriff des Staates angezeigt sein kann, wenn Eltern dieser Pflicht nicht nachkommen.

Ist von einer andauernden Verletzung der Erziehungspflicht durch die Eltern, also einer nachhaltigen Gefährdung der kindlichen Entwicklung auszugehen, ist es Aufgabe des Familiengerichts, Maßnahmen zu veranlassen, die eine Gefahr vom Kind abwenden (BGB § 1666 Abs. 1). Die möglichen gerichtlichen Maßnahmen umfassen ein breites Spektrum und reichen von der Anordnung erzieherischer Unterstützung, über die Installation einer Familienhilfe bis hin zur Durchsetzung einer zeitlich begrenzten oder dauerhaften Fremdunterbringung des Kindes. Aufgrund der genannten Tatsache, dass Letzteres einen massiven Eingriff in das Elternrecht darstellt, sind für eine Begründung dieser Maßnahme hohe Maßstäbe anzusetzen. Generell gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welcher regelt, dass zunächst mildere Maßnahmen der öffentlichen Hilfen ausgeschlossen werden müssen, bevor eine Trennung des Kindes von den leiblichen Eltern zulässig ist (BGB § 1666a Abs. 1). Bei einer akuten oder dauerhaften Gefährdung des Kindeswohls, beispielsweise aufgrund von körperlicher oder emotionaler Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellem Missbrauch, ist eine Fremdunterbringung des Kindes allerdings häufig erforderlich.

In Deutschland existieren mehrere Formen der sogenannten Vollzeitpflege: Heimeinrichtungen; Bereitschaftspflegefamilien, bei denen ein Pflegeverhältnis in der Regel nur auf begrenzte Zeit ausgelegt ist, sowie Dauerpflegefamilien, auf welche der aktuelle Artikel fokussiert. Wie sich am Begriff bereits ableiten lässt, stellt Letzteres ein auf Dauer ausgelegtes Pflegeverhältnis dar, was die Perspektive der Betreuung des Kindes bis zur Volljährigkeit (oder darüber hinaus) beinhaltet. Nichtsdestotrotz haben leibliche Eltern das Recht, vor Gericht einen Antrag auf die Herausgabe des Kindes aus der Pflegestelle und damit auf eine Rückführung in ihren Haushalt zu stellen (§ 1632 Abs. 1 BGB). Bei der Beurteilung durch das Familiengericht und das Oberlandesgericht, ob einem solchen Antrag stattgegeben wird oder nicht, gilt als oberstes zu beachtendes Kriterium das Kindeswohl. Die Grundrechtsposition des Kindes steht hier über jener der beteiligten Erwachsenen.

Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

(§ 1632 Abs. 4 BGB)

Eine solche Gefährdung des Kindeswohls ist beispielsweise dann möglich oder wahrscheinlich, wenn die ursprünglichen Indikatoren für eine Fremdunterbringung des Kindes noch dieselben sind, das Kind den leiblichen Eltern bereits entfremdet ist oder emotional derart stark an die Pflegeeltern gebunden ist, dass eine Herausnahme einen folgeschweren Bindungsabbruch darstellen würde. In Abschnitt 2 werden die psychologischen Fragestellungen und Beurteilungskriterien im Zusammenhang mit einer Verbleibensanordnung noch einmal näher beleuchtet. Dennoch soll an dieser Stelle schon einmal aus juristischer Perspektive auf den Bindungsbegriff Bezug genommen werden, da er bei der Entscheidung über Rückführung oder Verbleib in der Pflegestelle von zentraler Bedeutung ist. Ziel der Rechtsnorm ist es, kindeswohldienliche Beziehungen und Bindungen zu erhalten beziehungsweise kindeswohlgefährdende Bindungsabbrüche zu vermeiden (Dettenborn & Walter, 2016). Bei der Beurteilung dieses Kriteriums wird sich in der Rechtspraxis insbesondere auf die Dauer des Pflegeverhältnisses sowie auf das Alter des Kindes bezogen. Obwohl allgemeiner Konsens darüber besteht, dass die Qualität der Bindung nicht pauschal an bestimmten Zeitintervallen festgemacht werden kann, gelten in der gesetzlichen Regelung noch immer häufig sogenannte Maximalzeiten, wie sie 1982 von Joseph Goldstein, Anna Freud und Albert J. Sonit vorgeschlagen wurden. Demnach ist von einer Gefährdung des Kindeswohls aufgrund einer Herausnahme aus der Pflegestelle auszugehen, wenn: (1) bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Fremdunterbringung jünger als drei Jahre alt gewesen ist, die Dauer des Pflegeverhältnisses 12 Monate überschreitet; (2) bei einem, zum Zeitpunkt der Fremdunterbringung unter 6 Jahre altem Kind, das Pflegeverhältnis mindestens 24 Monate andauert und (3) mindestens 36 Monate bei einem zum Zeitpunkt der Fremdunterbringung unter 12 Jahre altem Kind. Über die exakte Festlegung der Zeitspannen lässt sich mit Sicherheit streiten, festzuhalten ist jedoch, dass von einem schnelleren Bindungsaufbau ausgegangen wird, je jünger das Kind ist (siehe Abschnitt 2.1).


  1. Psychologische Fragestellungen und Beurteilungskriterien

Der folgende Abschnitt kann nicht als eine hinreichende Darstellung aller psychologischer Faktoren und Beurteilungskriterien, die im Rahmen einer Verbleibensanordnung oder Rückführung des Kindes von Bedeutung sind, angesehen werden. Ziel ist vielmehr die Vorstellung einiger zentraler psychologischer Konstrukte, die in derartigen Rechtsstreits immer mitbedacht werden sollten. Die umfassende Behandlung aller relevanter Faktoren ist insofern nicht möglich, da es sich um ein enorm komplexes und hochsensibles Problem- und Entscheidungsfeld handelt. Diese hohe Komplexität und die damit einhergehenden, schwer einzuschätzenden Gefährdungsmöglichkeiten für das Kind spiegeln sich auch darin wider, dass die Notwendigkeit der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens mittlerweile in der Rechtsprechung gefestigt ist (Salgo & Lack, 2013).

2.1 Bindung

Unser heutiges Verständnis von Bindung[2] geht in erster Linie auf die Bindungstheorie des britischen Psychoanalytikers und Kinderpsychiaters John Bowlby zurück (Bowlby, 1987). Seine Theorie fusioniert Erkenntnisse aus Entwicklungspsychologie und Bindungsforschung und gilt heute als wissenschaftlich eindeutig belegt. Unter Bindung ist in diesem Kontext das enge emotionale Band zwischen Kind und einer Bezugsperson (i.d.R. ein Elternteil bzw. die Eltern) zu verstehen. Bowlby streicht in seiner Theorie heraus, dass es sich bei Bindung um ein zentrales Grundbedürfnis des Menschen handelt, dessen Erfüllung für eine gesunde Entwicklung unerlässlich ist. Dettenborn und Walter sprechen auch von einem „evolutionär entstandenen Bedürfnis nach Nähe und ungehindertem Zugang zu einer Schutz und Unterstützung gewährenden Bezugsperson“ (2016, S. 37).

Lara Busch: Verbleib des Pflegekindes. Fachartikel der Praxis Ritter und Gerstner.

Bowlby fokussierte in seiner Bindungstheorie zunächst auf die Mutter als Hauptbezugsperson. Er ging davon aus, dass sich die erste enge und feste Bindung natürlicherweise zwischen Mutter und Kind ergibt. Von dieser exklusiven Sichtweise ist man heute in Theorie und Wissenschaft abgerückt. Es konnte gezeigt werden, dass es keineswegs eine Art biologischen Determinismus gibt, sondern, dass auch der biologische Vater sowie nicht biologische, sondern soziale Eltern Bezugspersonen für ein Kind darstellen können. Bindungen entstehen dort, wo dem Kind eine stabil verfügbare, unterstützende, versorgende Konstante geboten wird. In Bezug auf die Entstehung von Bindungen ist insbesondere der Aspekt der zuverlässigen Bedürfnisbefriedigung von Bedeutung, wie Dettenborn und Walter konstatieren (2016). Die Autoren weisen hier auch auf den Zusammenhang mit dem Alter des Kindes hin. Je jünger das Kind, desto größer sei seine Abhängigkeit von der Bezugsperson, desto geringer die eigenen Kompensationsmöglichkeiten bei Bedürfnisfrustration. Diese unmittelbare Abhängigkeit bewirke, dass ein Bindungsaufbau umso schneller erfolge, je jünger ein Kind sei. Umgekehrt dauere es umso länger, bestehende Bindungen abzubauen oder zu lösen, je älter ein Kind sei. Hierauf beruhen auch die, in Absatz 1 genannten Maximalzeiten beziehungsweise der allgemeine Ansatz, bei jüngeren Kindern von einer kürzeren Zeit in Pflegschaft auszugehen, der es bedarf, bis schutzwürdige Bindungen an die Pflegeeltern entstanden sind.

Festzuhalten ist also, dass sichere Bindungen für Kindern unerlässlich sind, dass sich diese prinzipiell zwischen allen zuverlässig verfügbaren, fürsorglichen Personen und dem Kind entwickeln können und, dass Bindungen nicht statisch oder unabänderlich sind. Bindungen können durchaus gelöst und durch neue ersetzt werden, was natürlich die Frage aufwirft, warum es so dringend notwendig ist, ein Kind vor Bindungsabbrüchen zu schützen? Die Antwort lautet, dass jeder erlebte Bindungsabbruch, sofern es sich um eine enge und sichere Bindung handelt, einen Risikofaktor und eine potenzielle Gefährdung für die Entwicklung des Kindes darstellt. Verschiedene Studien belegen schon seit langem, dass mit mehrfachem Wechsel der „dauerhaften“ Unterbringung, also mit wiederholten Bindungsabbrüchen, das Risiko für allgemeine Entwicklungsschädigungen, insbesondere für Störungen der Beziehungs- und Bindungsfähigkeit dramatisch steigt (Zenz, 2001). Negative Folgen, im Sinne von verminderter Sozialkompetenz, reduzierter Bindungsfähigkeit und Selbstwertproblematiken zeigen sich häufig bis ins Erwachsenenalter hinein (Unrau, Seita & Putney, 2008).

2.2 Trennungsangst & Stresserleben

In engem Zusammenhang mit dem Bindungsbegriff steht das psychologische Konstrukt der Trennungsangst (Dettenborn & Walter, 2016). Auf elementarer Ebene lässt sich sagen, dass ein Kind dann Trennungsangst erlebt, wenn es die Befriedigung zentraler Bedürfnisse (auch das Bedürfnis nach Bindung, Sicherheit und Geborgenheit!) als bedroht ansieht. Eine solche wahrgenommene Bedrohung löst Stress aus, insbesondere, wenn ein Kind registriert, dass ihm die Ressourcen oder Fähigkeiten fehlen, die Gefahr abzuwenden. Beides, die Wahrnehmung von Bedrohung sowie von fehlender Kontrolle über die Situation, tritt beim Kind in der Regel im Prozess von Herausgabeverlangen auf. Es ist daher dringend indiziert, einen rechtlichen Herausgabestreit zeitlich so gut es geht zu begrenzen, um das Stresserleben durch Trennungsangst beim Kind so gering wie möglich zu halten. Als mögliche negative Folgen von starker und anhaltender Trennungsangst nennen Dettenborn und Walter (2016) u.a. soziale, emotionale und psychosomatische Probleme.

2.3 Die Perzeption fehlender Wirkmächtigkeit

Trennungen von Bezugspersonen oder Aufenthaltswechsel entgegen des Kindeswillen bedeuten für ein Kind nicht nur schmerzhafte Verlusterfahrungen, sondern häufig auch das Erleben von Kontrollverlust, Verunsicherung, Ohnmacht und Hilflosigkeit (Dettenborn und Walter, 2016). Im vorangegangenen Abschnitt wurde das Erleben von fehlender Kontrolle bereits angeschnitten. Für die kindliche Entwicklung, besonders, wenn wiederholt erlebt, stellt es einen erheblichen Risikofaktor dar. Herausgabesituationen sind für ein Kind häufig unerwartet und unvorhersehbar. Gleichzeitig erlebt das Kind, dass das eigene Handeln nicht die erwarteten Konsequenzen nach sich zieht, also, dass das gezeigte Bindungsverhalten und gegebenenfalls die direkte Äußerung des Willens zum Verbleib in der Pflegestelle nicht bewirkt, dass eine Trennung vermieden werden kann. Das Kind erlebt sich selbst als nicht wirkmächtig, was sich langfristig deutlich negativ auf den Selbstwert sowie auf das narzisstische Regulationssystem des Kindes auswirken kann. Zudem kann ein solches Erleben auch zu der generellen und andauernden Überzeugung führen, nicht die Fähigkeiten und Ressourcen zur Veränderung der eigenen Lebenssituation zu besitzen. Dies stellt einen nicht unerheblichen Risikofaktor für die Entwicklung einer psychischen Störung dar.


  1. Verbleibensanordnung – und nun?

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In den vorangegangenen Abschnitten wurden Kriterien angeführt und näher erläutert, unter deren Gegebenheit der Verbleib eines Kindes in einer Pflegestelle indiziert sein kann. Wird eine Verbleibensanordnung vom Gericht beschlossen, bedeutet dies für die leiblichen Eltern bzw. für die Antragsstellenden, die eine Rückführung des Kindes angestrebt haben, in der Regel eine herbe Enttäuschung. Häufig resultiert dies in Anfechtungen des Beschlusses sowie fortlaufenden Gerichtsverfahren. Wie allerdings in Abschnitt 2.2 bereits dargelegt, ist im Hinblick auf das Stresserleben des Kindes eigentlich in jedem Fall eine zügige Einigung und Beendigung des Verfahrens anzustreben. Welche Alternative kann es also im Umgang mit dem Beschluss einer Verbleibensanordnung geben?

Die Antwort lautet: Die Bemühung um eine einvernehmliche und für alle Beteiligten faire Umgangsregelung, wobei auch hier dem Kindeswohl die höchste Priorität zukommt. Nicht selten kommt es im Rahmen von langwierigen Gerichtsverfahren zu einer Zuspitzung der Konflikte unter den Beteiligten, zu einer Demoralisierung und letztendlich zu negativen Konsequenzen für das beteiligte Kind, welches gewöhnlich von einer intakten Kooperation zwischen Pflegefamilie und leiblichen Eltern abhängig ist. Ein am Kindeswohl ausgerichtetes Vorgehen wäre daher in der überwiegenden Mehrheit der Fälle die gemeinsame Bemühung um ein kindgerechtes und angemessenes Umgangsrecht, was von beiden Parteien unterstützt werden sollte.


Literaturverzeichnis

Bowlby, J. (1978). Attachment (Penguin education, vol. 79, Reprinted.). Harmondsworth: Penguin Books.

Dettenborn, H. & Walter, E. (2016). Familienrechtspsychologie (3. Aufl.). UTB GmbH.

Goldstein, J., Freud, A. & Solnit, A. J. (1982). Diesseits des Kindeswohls. Frankfurt a.M., Suhrkamp.

Salgo, L. & Lack, K. (2013). Das Recht der Pflegekindschaft. In: R. Prenzlow (Hrsg.): Handbuch Elterliche Sorge und Umgang. Pädagogische, psychologische und rechtliche Aspekte. Berlin, Bundesanzeiger, 271-321.

Unrau, Y. A., Seita, J. R. & Putney, K. S. (2008). Former Foster Youth Remember Multiple Placement Moves: A Journey of Loss and Hope. Children and Youth Services Review 30, 1256-1266.

Zenz, G. (2001). Zur Bedeutung der Erkenntnisse von Entwicklungspsychologie und Bindungsforschung für die Arbeit mit Pflegekindern. In: Stiftung „Zum Wohl des Pflegekindes“ (Hrsg.), 2. Jahrbuch des Pflegekinderwesens, 1. Aufl.

[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird sich im Text auf das Kind sowie die Eltern bzw. Pflegeeltern bezogen. Die vorgestellten Regularien und Befunde gelten gleichermaßen für mehrere Kinder, einzelne (Pflege-)Elternteile sowie andere, sorgeberechtigte Personen oder Vormünder/Pfleger*innen des Kindes.

[2] In der Reihe Stichwort der Psychologie existiert bereits ein Artikel zum Thema Bindung, der das Konstrukt tiefergehend beleuchtet: https://ritter-gerstner.de/bindung


Autorin

Lara Busch, Psychologie B.Sc., Praxis Ritter und Gerstner, Kassel. Fachartikel zum Pflegekind.
Lara Busch

Lara Busch hat an der Universität Kassel Psychologie studiert und mit dem Bachelor abgeschlossen. Sie war von Anfang Dezember 2020 bis Ende Mai 2021 Praktikantin und Mitarbeiterin der psychotherapeutischen Praxis Ritter und Gerstner in Kassel.

Im Rahmen ihrer Mitarbeit hat sie sich intensiv mit der familienpsychologischen Diagnostik und Begutachtung auseinandergesetzt. Sie hat eine Begutachtung zur Fragestellung des Verbleibs eines Pflegekindes intensiv begleitet und hat an zwei Sitzungen des Familiengerichts in dieser Kindschaftssache teilgenommen.

Frau Busch studiert derzeit Psychologie im Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie an der Universität Kassel und plant eine psychotherapeutische Ausbildung mit psychodynamischer Ausrichtung.