Maskenpflicht in psychotherapeutischen Praxen
Corona: Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske

Das bundeseinheitliche Infektionsschutzgesetz ab dem 01.10.2022 legt fest, dass in psychotherapeutischen Praxen eine Pflicht zum Tragen der FFP2-Maske besteht. Die Bundespsychotherapeutenkammer schreibt dazu: „Mit dem heute vom Deutschen Bundestag beschlossenen COVID-19-Schutzgesetz (BT-DR 20/2573) gilt in psychotherapeutischen Praxen ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 eine Maskenpflicht.“
Wir bitten daher alle Besucher unserer Praxis (Klienten, Klientinnen, Patientinnen, Patienten und Begleitpersonen), während des gesamten Aufenthalts in unserer Praxis die Maskenpflicht einzuhalten.
Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen unserer Praxis bestehen weiterhin. In allen Behandlungsräumen werden Reinigungsgeräte mit Luftfiltern eingesetzt.
Eine Testpflicht oder eine Nachweispflicht zur Impfung beim Besuch der Praxis besteht nicht.