Kindeswille: Stichwort der Psychologie

Der Kindeswille im Familienrecht: Entwicklung und Bedeutung

Von Katja Hoffmann (Psychologie B. Sc.)
Dieser Fachartikel erscheint in unserer Serie „Stichwort der Psychologie“
>>> Dieser Beitrag als Download (PDF): Blogeintrag-Kindeswillen-KH


Grundsätzlich gilt, den Kindeswillen so weit als möglich zu berücksichtigen, sofern es dem Kindeswohl nicht zuwiderläuft. Der Kindeswille kann vor allem dann Ausschlag geben, wenn die anderen bedeutsamen Kriterien zum Kindeswohl nicht entgegenstehen.

 


1. Bedeutung und Funktion

Katja Hoffmann: Kindeswille
Kindeswille

Dem Kindeswillen wird eine große Bedeutung zugesprochen, wenn es um familiengerichtliche Fragen in Bezug auf Regelung des Aufenthalts und den Umgang des Kindes nach Trennung der Eltern geht. Auch bei einer Kindeswohlgefährdung hat der Kindeswille eine Relevanz.  Zum einen hat er etwas mit der Beziehung und Bindung seiner bedeutsamen Bezugsperson zu tun, zum anderen wird dadurch die Individualität und Persönlichkeit des Kindes geachtet.

Aus diesem Grund sind die Gerichte zur Anhörung des Kindeswillens verpflichtet. Es wird dann geprüft, ob das subjektive Empfinden des Kindes mit den objektiven Kriterien für das Wohl des Kindes übereinstimmt.


2. Definition

Der Kindeswille wird definiert als: „Altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände.“ (Dettenborn, S.81) Das Kind soll seine Interessen selbst definieren, da es ein Recht auf Selbstbestimmung hat. Daher wird es in die Entscheidung miteinbezogen und der grundlegende Wunsch des Kindes soll vertreten werden.


3. Alter

Katja Hoffmann: Der Wille des Kindes
Kindeswille und Elternstreit

Ab welchem Alter dem Kindeswillen eine hohe Bedeutung zugesprochen werden muss und als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung angesehen werden muss, ist bisher in der Literatur umstritten. Es ist jedoch so, dass Kinder ab dem Alter von drei- bis vier Jahren bereits kognitive und psychische Kompetenzen erwerben, die Voraussetzung für die Herausbildung eines autonomen Willens sind. Deshalb sollte ab diesem Alter auch der Kindeswille erhoben werden.

Dettenborn postuliert jedoch auch, dass die Wahrheit für das Alter im Kontext liegt und sich jenseits des dritten Lebensjahres nicht durch starre Festlegungen abbilden lässt. (Dettenborn & Walter, 2015) Es ist also auch wichtig auf den Entwicklungsstand des Kindes, der Art der rechtlichen Fragestellungen und die sozialen Rahmenbedingungen zu achten. Sowohl die verbalen als auch die nonverbalen Äußerungen werden dabei erfasst.

Grundsätzlich gilt, den Kindeswillen so weit als möglich zu berücksichtigen, sofern es dem Kindeswohl nicht zuwiderläuft. Der Kindeswille kann vor allem dann Ausschlag geben, wenn die anderen bedeutsamen Kriterien zum Kindeswohl nicht entgegenstehen.

 

Für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes ist es sehr wichtig, sie mit in die Entscheidung einzubeziehen. Dadurch werden Selbstbestimmung und Kontrollüberzeugungen, über sein Leben selbst bestimmen zu können gestärkt. Es kann sich negativ auf die Entwicklung des Kindes auswirken, wenn der Wille des Kindes nicht berücksichtigt wird. Es können Gefühle von Hilflosigkeit oder Labilisierung des Selbstwertgefühls auftreten.

 

Die Entfaltung des Kindeswillens wird als ein Prozess angesehen, der bestimmte Stadien durchläuft. Diese müssen bei der Einschätzung der kindlichen Willensäußerung berücksichtigt werden.


4. Stadien der Willensbildung

 

  1. Präintentionale Phase: Kinder haben in dieser Phase noch einen unmittelbaren Leidensdruck und fühlen sich durch Befragungen sehr überfordert z. B. kurz nach der Trennung der Eltern. Das Kind hat noch nicht die Ressourcen, sich mit den eigenen zukunftsgerichteten Vorstellungen und Absichten auseinanderzusetzen und dadurch konnte sich auch noch kein eigener Willen herausbilden.
  2. Intentionale Phase: In dieser Phase ist das Abwägen der eigenen Wünsche beendet und das Kind konnte sich über den Zielzustand Gedanken machen z. B. ob es den Vater/die Mutter sehen möchte oder nicht. Je ausgeprägter Kontrollüberzeugungen, vor allem Selbstwirksamkeitserwartungen, wahrgenommene Vorhersagbarkeit und Beeinflussbarkeit von Ereignissen und Kompetenzüberzeugungen sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Zielintentionen gebildet werden. In dieser Phase haben die Willensäußerungen des Kindes eine deutlich höhere Entscheidungsrelevanz als in der präintentionalen Phase. (VGL)

 

Katja Hoffmann: Der Wille des Kindes
Familiengericht

Die Kinder werden von den Familienrichtern ab dem 7. Lebensjahr angehört (Dettenborn & Walter, 2015). Grundsätzlich ist der Wille eines Kindes umso beachtlicher, je älter das Kind ist. Bei einem Kindesalter unter 12 Jahren hat der Wille eine Indizwirkung und ist vor allem dann beachtlich, wenn dieser fest, nachvollziehbar und begründet ist.

Ab Vollendung des 14. Lebensjahres darf der geäußerte Wille nicht mehr unbeachtet bleiben und bereits ab elf Jahren ist der Wille des Kindes beachtlich. Es handelt sich dann um einen „beachtlichen Kindeswillen“ der nicht einfach übergangen werden darf, weil es ansonsten bei dem Kind zu gravierenden Frustrationen kommen kann.

Dazu der Bundesgerichtshof: „Die Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist trotz eines auf den Wechsel in den Haushalt des anderen Elternteils gerichteten Kindeswillens nicht gerechtfertigt, wenn der Kindeswille nicht autonom gebildet ist und sonstige Belange des Kindeswohls entgegenstehen. (BGH am 27.11.2019, Aktenzeichen XII ZB 511/18). Der Kindeswille ist nur insofern zu berücksichtigen, als er dem Kindeswohl entspricht.

Um festzustellen, ob es sich bei dem Kind um einen beachtlichen Willen handelt, gibt es vier Mindestanforderungen, die dabei Anhaltspunkte geben. Damit soll geprüft werden, ob es der individuelle Wille des Kindes ist und nicht nur die manipulative oder projektive Übernahme eines Elternteils bzw. Bezugsperson. Je ausgeprägter alle vier Merkmale sind, desto stärker kann der Kindeswille miteinbezogen werden, unter der Voraussetzung, dass das Kindeswohl dem Kindeswillen nicht entgegensteht.

 

Im Folgenden werden die vier Mindestanforderungen erläutert:

 

  1. Zielorientierung: Das Kind hat bestimmte Vorstellungen von einem Zielzustand z. B. beim Vater/Mutter zu leben und ist nicht mehr nur ein stimmungsabhängiger Leidensdruck.
  2. Intensität: Das Kind kann mit Nachdrücklichkeit und Entschiedenheit seinen Willen äußern, auch wenn sich Hindernisse oder Gegenargumente in den Weg stellen z.B. Festhalten am Umgangswunsch trotz Widerstand des betreuenden Elternteils.
  3. Stabilität: Das Kind äußert seinen Willen kontinuierlich über einen gewissen Zeitraum hinweg gegenüber verschiedenen Personen und in verschiedenen Situationen, unabhängig vom aktuellen Befinden.
  4. Autonomie: Der Kindeswille soll Ausdruck der individuellen, selbstinitiierten Strebungen sein. Es gibt keine Diskrepanz zwischen seinem realen und den zum Ausdruck gebrachten Willen.

 

Dies bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Einwirkung von außen auf den kindlichen Willensprozess eingeflossen ist. Es ist praktisch auch unmöglich, da bei jeder Willensbildung, auch der von Erwachsenen, Einflüsse von außen mitwirken. Entscheidend ist letztlich die Abwägung, in welchem Verhältnis der Kindeswille – auch der beeinflusste – zum Kindeswohl steht.

Auch wenn es diese Altersgrenze für einen beachtlichen Kindeswillen gibt, ist es wichtig, dass der Kindeswille unabhängig vom Alter ernst genommen wird. Eine andere Frage ist, welche Bedeutung ihm im individuellen Fall beizumessen ist.

Das Grundprinzip ist es, dem Kindeswillen so viel Akzeptanz wie möglich zu geben und so viel staatlich reglementierender Eingriff wie nötig. Bei einer Übereinstimmung von Kindeswillen und Kindeswohl kann dem Kindeswillen oft gefolgt werden.


5. Selbstgefährdender Kindeswille und induzierter Kindeswille

In manchen Situationen ist es wichtig, das Kind vor dem eigenen Willen zu schützen, da es noch nicht in der Lage ist zu beurteilen, ob es langfristig dem Wohl des Kindes entspricht. Dabei handelt es sich einmal um den selbstgefährdenden Kindeswillen und den induzierten Kindeswillen.

Der selbstgefährdende Kindeswillen lässt sich in drei Punkten zusammenfassen: Die verfehlte Nutzenerwartung, die verfehlte Schadeneinschätzung und die verfehlte Realisierungseinschätzung.

 

5.1 Selbstgefährdender Kindeswille

Für Kinder ist es oft schwierig objektiv zu erkennen, was langfristig förderlich für sie ist.

Bei der verfehlten Nutzenerwartung möchte das Kind z. B. lieber bei der Mutter wohnen, weil es dort länger aufbleiben darf oder mehr Spielzeug vorhanden ist. Andere Faktoren, wie z.B. die Erziehungsfähigkeit des Elternteils wird dabei nicht erwogen.

Bei der verfehlten Schadeneinschätzung möchte das Kind von der Pflegefamilie z. B. wieder zur alkoholabhängigen Mutter, weil dort noch zwei ältere Geschwister leben. Das Kind ist dabei noch nicht in der Lage, den objektiven Schaden zu berücksichtigen. Zum Beispiel, dass die Mutter durch die Alkoholabhängigkeit nicht erziehungsfähig ist.

Unter der verfehlten Realisierungseinschätzung ist zu verstehen, dass das Kind z. B. unmittelbar nach dem Eindruck eines gemeinsamen Urlaubs urteilt. Das Kind berücksichtigt in dem Moment nicht, ob diese angenehmen Kontakte auch dauerhaft sind.

 

 

5.2 Induzierter Kindeswille

Katja Hoffmann: Kindeswille
Manipulierter Kindeswille

Bei einem induzierten Kindeswillen wird zwischen indirekter und direkter Induzierung unterschieden, da davon ausgegangen wird, dass Kinder, aber auch Erwachsene, in irgendeiner Weise immer beeinflusst werden. Es geht hierbei um bewusste und unbewusste Beeinflussung und deshalb ist es notwendig zwischen der Art, der Intensität und den Auswirkungen der entsprechenden Einflussnahme zu unterscheiden. Dabei ist hervorzuheben, dass es sowohl um die bewusste und unbewusste Beeinflussung geht.

Eine indirekte Induzierung bedeutet, dass Eltern/Bezugspersonen die Kinder z. B. durch versprechen von Vorteilen, wie Geschenken, Zuwendung etc. beeinflussen.

Unter einer direkten Induzierung wird z. B. das Verändern von Einstellungen z. B. durch die Aussage „der lügt.“ verstanden. Eine unbewusste Beeinflussung kann zum Beispiel durch emotionale Mangelzustände und eine entsprechende Bedürftigkeit eines Elternteils, Stichwort Parentifizierung, entstehen.

Die wesentlichen Auswirkungen sind äußerliche Anpassung einerseits und Verinnerlichung der induzierten Inhalte andererseits. Bei der äußerlichen Anpassung entwickeln Kinder z.B. Ratlosigkeit oder falsche Schuldgefühle. Die Verinnerlichung der induzierten Inhalte bedeutet, dass Bewertungen, als auch Abwertungen, Ängste und Zielintentionen der beeinflussenden Person in die eigenen Einstellungen, Gefühle und Willensbestandteile des Kindes verformt worden sind.


6. Die Diagnostik des Kindeswillens

Bei der Diagnostik des Kindeswillens kann sowohl indirekt als auch direkt vorgegangen werden. Auf direktem Wege werden Kinder selbst befragt. Zur indirekten Vorgehensweise zählt, andere Personen zu befragen.

Dabei ist es wichtig die Stadien der Willensbildung zu beachten, die im oberen Teil bereits beschrieben worden sind. Äußert das Kind eigene Vorstellungen und Vorschläge? Werden Zielorientierung nachdrücklich beibehalten, auch wenn Hindernisse auftreten? Ist der Kindeswille stabil?

Bei der Befragung kann es auch zu Komplikationen kommen, wenn das Kind z. B. keinen Willen äußert oder der geäußerte Wille nicht dem wirklichen Willen entspricht.


7. Der Umgang mit dem Kindeswillen

Auf vier Ebenen ist es möglich und notwendig, differenziert und kindeswohldienlich mit dem Kindeswillen umzugehen.

1. Der Wille des Kindes sollte ab dem dritten Lebensjahr immer zur Kenntnis genommen werden.

2. Der Kindeswille sollte auf seine psychologische Qualität und rechtliche Beachtlichkeit geprüft werden.

3. Das Familienrecht beinhaltet die Anhörung des Kindes.

4. Die Stärke der Berücksichtigung des Kindeswillens ist abhängig von der Übereinstimmung mit dem Kindeswohl.

 



8. Beschlüsse

 

8.1

Trotz teilweise erheblicher Bedenken hinsichtlich der Förderkompetenz des Vaters und insbesondere seiner Bindungstoleranz ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass es aufgrund der erhaltenswerten Bindungen des Kindes und des beachtenswerten Kindeswillens zum aktuellen Zeitpunkt dem Kindeswohl von M. eher entspricht, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom  22.01.2019 – 20 UF 130/18-, juris).

 

8.2

Bei annähernd gleicher Erziehungseignung beider Eltern kann aber der geäußerte Kindeswille ausschlaggebendes Kriterium sein. Der Kindeswille ist umso stärker zu berücksichtigen, als er beständig und nachdrücklich geäußert wird und verliert an Bedeutung, wenn das Kind in seinen Äußerungen schwankt, bei welchem Elternteil es leben will. Je älter und einsichtsfähiger das Kind ist, desto stärker wird sein Wille zu beachten sein. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass das Kind in der Äußerung seines Willens nicht fremdbestimmt erscheint und sich die Äußerung seines Willens nicht als projizierter Elternwille darstellt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.10.2018 – 1 UF 74/18-, juris).

 


9. Aus der Praxis

 

Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass sich Trennungskinder oft in einem enormen Loyalitätskonflikt gegenüber den Eltern befinden. Dies entsteht meist dadurch, dass die Eltern indirekt aber auch direkt versuchen, das Kind zu beeinflussen und auf die jeweilige Seite ziehen. Dies entsteht zum einen durch eine generelle Abwehrhaltung des einen Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil oder auch durch Versprechungen, die dem Kind gemacht werden z. B: „Wenn du zu mir ziehst, dann bekommst du ein neues Handy!“ Auch die Parentifizierung spielt hierbei oft eine große Rolle, wodurch sich das Kind bewusst und unbewusst verpflichtet fühlt, in die Rolle der Elternfunktion zu schlüpfen. Durch die Parentifizierung entsteht eine Manipulation und Überformung des Kindeswillens, sie ist in schwerer Form als Ausdruck eines emotionalen Missbrauches zu werten.


Literaturverzeichnis

 

Dettenborn, H. & Walter, E. (2015).  Familienrechtspsychologie (2. Aufl.). Ernst Reinhardt Verlag München

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2019 – 20 UF 130/18-, juris

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.10.2018 – 1 UF 74/18-, juris

BGH am 27.11.2019, Aktenzeichen XII ZB 511/18, FamRZ 2020, 252–255,

 


Autorin

 

 

Katja Hoffmann, Psychologie B. Sc.: Der Kindewille
Katja Hoffmann

Katja Hoffmann hat in Berlin Psychologie studiert und dort den Bachelorabschluss in Psychologie erworben. Sie studiert derzeit an der Universität Kassel im Masterstudiengang Psychologie.

Frau Hoffmann ist seit Juni 2019 als psychologische Mitarbeiterin der psychotherapeutischen Praxis Ritter und Gerstner in Kassel tätig und schwerpunktmäßig in der familienpsychologischen Diagnostik und Begutachtung eingesetzt.

 

 


Google-Bewertung

Eine Bitte: Google-Bewertung

Gefällt Ihnen dieser Beitrag? Unterstützen Sie die Tätigkeit unserer Praxis im Bereich Kindeswohl und Kinderschutz durch eine positive Rezension bei Google.

Dies geht schnell und unkompliziert über folgenden Link. Besten Dank!