Arbeitsfeld familienpsychologischer Sachverständiger: Kindesmisshandlung

Ringvorlesung „Anwendungsfelder der Psychologie“

>>> Download der Präsentation als PDF: 20201123-Vortrag-Ringvorlesung-Uni-Kassel

 

Überblick

 

Kindesmisshandlung
Kindesmisshandlung

Dipl.-Psych. Klaus Ritter hat im Rahmen der Ringvorlesung (Frau Prof. Dr. Heidi Möller) an der Universität Kassel am 22.11.2020 das Arbeitsfeld des familienpsychologischen Sachverständigen vorgestellt.

Aufgrund der Corona-Restriktionen wurde die Veranstaltung Online per Zoom durchgeführt und es waren ca. 80 Studierende aus den Studiengängen Soziale Arbeit und Psychologie anwesend. Die Moderation erfolgte durch die Studentin Lara-Sophie Busch.

Neben einer allgemeinen Einführung zum Tätigkeitsfeld des familienpsychologischen Sachverständigen (Beauftragung durch das Gericht, Qualifikation des Sachverständigen, diagnostisches Vorgehen) wurde ein Schwerpunkt darauf gelegt, wie Kindschaftssachen mit Kindesmisshandlung zu begutachten sind. Dabei wurde in anonymisierter Form eine Begutachtung dargestellt: Auftrag, Gefährdung der Kinder, Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern und Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung.

Die gesamte Präsentation steht hier als Download zur Verfügung: 20201123-Vortrag-Ringvorlesung-Uni-Kassel


 

Aufgabenfeld des Sachverständigen

 

  • Der Sachverständige erhält einen Beweisbeschluss (Auftrag zur Begutachtung) durch ein Familiengericht. Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts.
  • Voraussetzung ist ein familiengerichtliches Verfahren mit sich unterscheidenden Anträgen der Parteien oder eine Begutachtung von Amts wegen
  • Meldung nach Paragraf 8a SGB VIII: Jugendamt hat Erkenntnisse zur Kindeswohlgefährdung und hält Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich.
  • Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Trennung und Scheidung der Elternteile: Bei welchem Elternteil sollen die Kinder schwerpunktmäßig leben?
  • Umgangsrecht: Wie wird der Umgang mit dem Elternteil ausgestaltet, bei dem das Kind nicht schwerpunktmäßig lebt?
  • Kindeswohlgefährdung: Die Frage der Erziehungsfähigkeit von Elternteilen. Muss das Kind fremduntergebracht werden? Müssen Teile des Sorgerechts entzogen und durch einen Pfleger ausgeübt werden?

 

Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung

 

  • Physische Misshandlung: aktives körperliches Handeln, das zu einer physischen und psychischen Schädigung des Kindes führt. Häufige Ausübung körperlicher Gewalt mit Körperverletzung des Kindes.
  • Psychische Kindesmisshandlung: wiederholtes Auftreten von Verhaltensweisen mit Erniedrigung, Abwertung des Selbstwertgefühls oder übermäßiger Funktionalisierung des Kindes für die Bedürfnisse eines anderen Menschen.
  • Vernachlässigung: Unterlassen notwendiger fürsorglicher Handlungen, mit der Folge physischer oder psychischer Schädigungen des Kindes. Diese Unterlassungen können entweder aufgrund unzureichender Bereitschaft oder mangelnder Fähigkeit der Bezugsperson des Kindes stattfinden.